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Änderung § 11 EntschFinV vom 01.06.2022
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§ 11 EntschFinV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | § 11 EntschFinV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818 |
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(Text alte Fassung) § 11 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts | (Text neue Fassung)§ 11 (aufgehoben) |
(1) 1 Für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind, wird das aggregierte Risikogewicht auf der Grundlage einer Risikoklasse bestimmt. 2 Die Risikoklasse beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe des § 12 und nach Maßgabe der Anlage 2. (2) Aus der Risikoklasse ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt: Risiko- klasse | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 Aggre- giertes Risiko- gewicht | 50 % | 75 % | 100 % | 125 % | 150 % | 200 % (3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 125 Prozent. |
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