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Änderung § 12 EntschFinV vom 01.06.2022
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§ 12 EntschFinV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | § 12 EntschFinV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818 |
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(Text alte Fassung) § 12 Risikokategorien, Risikoindikatoren und Risikogewichtung | (Text neue Fassung)§ 12 (aufgehoben) |
(1) 1 Für die Einschätzung des Risikos eines CRR-Kreditinstituts legt die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH die folgenden Risikokategorien zugrunde: 1. Kapital, 2. Liquidität und Refinanzierung, 3. Qualität der Vermögensanlage, 4. Geschäftsmodell und Management sowie 5. Verlustrisiko der Entschädigungseinrichtung. 2 Den Risikokategorien sind jeweils Risikoindikatoren gemäß Anlage 2 zugeordnet. (2) Die Gewichtung der Risikokategorien und Risikoindikatoren und die Aggregation der Risikoindikatoren zu einem aggregierten Risikowert erfolgt nach Maßgabe der Anlage 2. |
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