Tools:
Update via:
Änderung § 17a EntschFinV vom 01.06.2022
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EntschFinVÄndV am 1. Juni 2022 und Änderungshistorie der EntschFinVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 17a EntschFinV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | § 17a EntschFinV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 17a (neu) | (Text neue Fassung)§ 17a Schätzung bei unrichtiger Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen |
1 Stellt die Entschädigungseinrichtung nach Festsetzung des Jahresbeitrags fest, dass der Bemessung des Jahresbeitrags eines CRR-Kreditinstituts eine unrichtige Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zugrunde gelegt wurde, ist sie berechtigt, den Umfang der gedeckten Einlagen zu dem nach § 7 Absatz 4 maßgeblichen Stichtag zu schätzen und den Jahresbeitrag auf Grundlage des geschätzten Umfangs der gedeckten Einlagen neu festzusetzen. 2 Für die Schätzung gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. 3 Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, bei der Schätzung einen angemessenen Sicherheitszuschlag anzusetzen, wenn die Schätzungsgrundlagen im Einzelfall erhebliche Unsicherheiten aufweisen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11889/al164719-0.htm