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Änderung § 24 EntschFinV vom 01.06.2022
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§ 24 EntschFinV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | § 24 EntschFinV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Übertragung von Zahlungsverpflichtungen | |
(1) 1 Die CRR-Kreditinstitute sind berechtigt, Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen nach § 22 mit Zustimmung der Entschädigungseinrichtung auf andere CRR-Kreditinstitute, die mit der Entschädigungseinrichtung Rahmenverträge nach § 21 abgeschlossen haben, zu übertragen. 2 Das übernehmende CRR-Kreditinstitut muss alle Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen uneingeschränkt übernehmen und sich insbesondere gegenüber der Entschädigungseinrichtung bezüglich der übernommenen Zahlungsverpflichtung der sofortigen Vollstreckung unterwerfen. 3 Das übernehmende CRR-Kreditinstitut muss mit Übertragung in die Stellung des übertragenden CRR-Kreditinstituts hinsichtlich der für die übertragenen Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 26 und 27 geleisteten Finanzsicherheiten eintreten, soweit das übernehmende CRR-Kreditinstitut nicht eigene Finanzsicherheiten nach Maßgabe des § 27 stellt. (2) Die Entschädigungseinrichtung soll die Zustimmung zu einer Übertragung nach Absatz 1 erteilen, wenn 1. das übernehmende CRR-Kreditinstitut zugleich alle oder einen wesentlichen Teil der gedeckten Einlagen des übertragenden CRR-Kreditinstituts durch Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge übernimmt, 2. die Zahlungsverpflichtungen des übernehmenden CRR-Kreditinstituts nach der Übertragung 30 Prozent der Summe der von dem übernehmenden CRR-Kreditinstitut erhobenen Jahresbeiträge nicht übersteigen und 3. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gegeben sind. | |
(Text alte Fassung) (3) Überträgt ein CRR-Kreditinstitut einen Teil der gedeckten Einlagen auf ein CRR-Kreditinstitut, das der anderen Entschädigungseinrichtung zugeordnet ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übertragung der Zahlungsverpflichtungen und der diesbezüglichen Finanzsicherheiten durch eine Vereinbarung im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 2 erfolgt. | (Text neue Fassung) (3) Überträgt ein CRR-Kreditinstitut einen Teil der gedeckten Einlagen auf ein CRR-Kreditinstitut, das einer anderen Entschädigungseinrichtung zugeordnet ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übertragung der Zahlungsverpflichtungen und der diesbezüglichen Finanzsicherheiten durch eine Vereinbarung im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 2 erfolgt. |
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