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Änderung Anlage 1 EntschFinV vom 01.06.2022

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Anlage 1 EntschFinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
Anlage 1 EntschFinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 und § 9) Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind


I. Risikokategorien und Risikoindikatoren

Folgende Risikokategorien und -indikatoren gehen in die Risikoeinschätzung mit folgender Gewichtung ein:


Risikokategorien und
Risikoindikatoren | Gewichtung | Beschreibung

1. | Kapital | 18 % |

1.1 | Verschuldungsquote
(Leverage Ratio) | 9 % | (Kernkapital (T 1)) /
(bilanzielle + außerbilanzielle Positionen)

1.2 | Harte Kernkapitalquote
(CET1-Quote) | 9 % | (hartes Kernkapital (CET1)) /
(risikogewichtete Aktiva)

2. | Liquidität, Refinanzierung | 18 % |

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2.1 | Liquiditätsdeckungs-
quote (LCR, Liquidity
Coverage Ratio | 18 %
Ab 2019:
9% | (liquide, qualitativ hochwertige Vermögenswerte) /
(risikogewichtete Nettozahlungsmittelabflüsse)

2.2 | Strukturelle Liquiditäts-
quote (NSFR, Net Stable
Funding Ratio) | 0 %
Ab 2019:
9 % | Ab 2019:
(verfügbarer Betrag stabiler Refinanzierung) /
(erforderlicher Betrag stabiler Refinanzierung)

(Text neue Fassung)

2.1 | Liquiditätsdeckungs-
quote (LCR, Liquidity
Coverage Ratio | 18 %
Ab 2023:
9% | (liquide, qualitativ hochwertige Vermögenswerte) /
(risikogewichtete Nettozahlungsmittelabflüsse)

2.2 | Strukturelle Liquiditäts-
quote (NSFR, Net Stable
Funding Ratio) | 0 %
Ab 2023:
9 % | Ab 2023:
(verfügbarer Betrag stabiler Refinanzierung) /
(erforderlicher Betrag stabiler Refinanzierung)

3. | Qualität der
Vermögenslage | 13 % |

vorherige Änderung nächste Änderung

3.1 | Quote notleidender
Kredite (NPL Quote, Non
Performing Loans Ratio) | 13 % | (in Verzug geratene Kredite (brutto) + einzelwertberichtigte Kredite (brutto)) /
Gesamtkreditvolumen




3.1 | Quote notleidender
Kredite (NPL Quote, Non
Performing Loans Ratio) | 13 % |
Formel (BGBl. 2022 I S. 820)


4. | Geschäftsmodell und
Management | 38 % |

4.1 | Verhältnis risiko-
gewichtete Aktiva (RWA,
Risk-weighted Assets)
zur Bilanzsumme | 6,5 % | (risikogewichtete Aktiva) /
Bilanzsumme

vorherige Änderung nächste Änderung

4.2 | Vermögensrendite
(RoaA, Return on average
Assets) | 6,5 % | (Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit) /
(durchschnittliche Bilanzsumme)




4.2 | Vermögensrendite
(RoaA, Return on average
Assets) | 6,5 % |
Formel (BGBl. 2022 I S. 820)


4.3 | Rating | 25 %
Für Bauspar-
kassen, sofern
die Quote
gemäß Ziffer 4.4
gewählt wird:
18,5 % | Rating

4.4 | Quote Fonds zur
bauspartechnischen Ab-
sicherung (FbtA-Quote)
im Sinne des § 6 Absatz 2
des Bausparkassenge-
setzes | Optional für
Bausparkassen:
6,5 % | (Fonds zur bauspartechnischen Absicherung) /
Bauspareinlagen

5. | Verlustrisiko der Ent-
schädigungseinrichtung
deutscher Banken GmbH | 13 % |

5.1 | Potenzielle Verlustquote | 13 % | (Buchwert unbelastete Vermögenswerte) /
(gedeckte Einlagen)

Summe | 100 % |


Der Anteil der Risikoindikatoren an der Bonitätsnote gemäß § 8 Absatz 2 ergibt sich aus deren Gewichtung gemäß Spalte 2 der vorstehenden Tabelle.

II. Beschreibung der Risikoindikatoren gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I

vorherige Änderung nächste Änderung

1.1 Verschuldungsquote gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 47.00 Zeile 340 Spalte 010.

1.2 Harte Kernkapitalquote gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 03.00 Zeile 010 Spalte 010.

Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.

Bei CRR-Kreditinstituten, die unter die Regelungen des § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes fallen, wird für die Kennzahl die Quote der Kreditinstitutsgruppe berücksichtigt.

2.1 LCR gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 76.00.

Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.




1.1 Verschuldungsquote gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

1.2 Harte Kernkapitalquote gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

2.1 LCR gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

2.2 Strukturelle Liquiditätsquote

vorherige Änderung nächste Änderung

Gemäß dem vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht am 22. Juni 2015 veröffentlichten 'Net Stable Funding Ratio disclosure standard' ist für Meldezeiträume nach dem 1. Januar 2018 eine verpflichtende Offenlegung der NSFR (Net Stable Funding Ratio) vorgesehen. Ab 2019 wird die NSFR gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 mit 9 Prozent gewichtet.

Bei Anwendung
der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.

3.1 Quote notleidender Kredite gemäß Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung, Meldebogen zu den Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes

In Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde) abzüglich hierfür bestehender Sicherheiten plus einzelwertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen abzüglich hierfür bestehender Sicherheiten im Verhältnis zur Höhe des Kreditvolumens.




Gemäß dem vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht am 22. Juni 2015 veröffentlichten 'Net Stable Funding Ratio disclosure standard' ist für Meldezeiträume nach dem 1. Januar 2018 eine verpflichtende Offenlegung der NSFR (Net Stable Funding Ratio) vorgesehen.

Ab dem Abrechnungsjahr 2023
wird die Strukturelle Liquiditätsquote gemäß Artikel 428b Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 65 vom 25.2.2021, S. 62; L 380 vom 27.10.2021, S. 23; L 398 vom 11.11.2021, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, mit 9 Prozent gewichtet.

3.1 Quote notleidender Kredite gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/451

4.1 Verhältnis risikogewichtete Aktiva zur Bilanzsumme

vorherige Änderung nächste Änderung

Risikogewichtete Aktiva (RWA): Gesamtrisikobetrag gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 02.00 Zeile 010 Spalte 010.

Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss gemäß Ziffer III. Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.

Bei CRR-Kreditinstituten, die unter die Regelungen des § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes fallen, wird für die Kennzahl die Quote der Kreditinstitutsgruppe berücksichtigt.




Risikogewichtete Aktiva (RWA): Gesamtrisikobetrag gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss gemäß Ziffer III.

4.2 Vermögensrendite

Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit laut Formblatt Gewinn-und-Verlust-Rechnung Position 19 gemäß der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung, korrigiert um Erhöhungen oder Verminderungen der Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs und des Sonderpostens nach § 340g des Handelsgesetzbuchs.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die durchschnittliche Bilanzsumme ist das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss und der Bilanzsumme des aufgestellten Jahresabschlusses, der dem Vorjahresabschluss vorangeht.



Die durchschnittliche Bilanzsumme ist das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss und der Bilanzsumme des aufgestellten Jahresabschlusses, der dem Jahresabschluss vorangeht.

4.3 Rating

Das Rating basiert auf makro- und mikroökonomischen Aspekten, die quantitativ und qualitativ begründet werden. Beurteilungsebenen sind neben dem Marktumfeld, die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage, das Geschäftsmodell und die Strategie sowie die Unternehmensstruktur und das Management des CRR-Kreditinstituts. Darüber hinaus wird die Risikolage beurteilt.

Für Bausparkassen besteht die Option, neben dem Rating die geschäftsmodell-spezifische FbtA-Quote unter Ziffer 4.4 zu wählen. Bei Wahl dieser Option verringert sich das Gewicht des Ratings auf 18,5 Prozent.

4.4 Fonds zur bauspartechnischen Absicherung gemäß § 6 Absatz 2 des Bausparkassengesetzes im Verhältnis zu den Bauspareinlagen.

Für Bausparkassen besteht die Option, neben dem Rating unter Ziffer 4.3 die FbtA-Quote zu wählen.

5.1 Potenzielle Verlustquote

vorherige Änderung nächste Änderung

Buchwert unbelastete Vermögenswerte gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/79, Template F 32.01 Zeile 010 Spalte 060 im Verhältnis zu den gedeckten Einlagen gemäß Meldung der CRR-Kreditinstitute nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.

Bei Anwendung
der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.



Buchwert unbelastete Vermögenswerte gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/79 im Verhältnis zu den gedeckten Einlagen gemäß Meldung der CRR-Kreditinstitute nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.

Die Kreditinstitute müssen, für den Fall, dass sie von
der sog. Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen, über eine begründete, nachvollziehbare Annäherung sicherstellen, dass sich sowohl der Buchwert der unbelasteten Vermögenswerte wie auch die gedeckten Einlagen auf die gleiche Einheit des Kreditinstituts beziehen.

III. Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren

vorherige Änderung nächste Änderung

Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren sind die Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des CRR-Kreditinstituts zum Ende des letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die nach dieser Anlage zu berücksichtigenden Finanzdaten basieren auf dem Jahresabschluss des CRR-Kreditinstituts bzw. den entsprechenden Vermögensübersichten mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes.



1. Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren sind die Verhältnisse der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des CRR-Kreditinstituts zum Ende des letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die nach dieser Anlage zu berücksichtigenden Finanzdaten basieren auf dem Jahresabschluss des CRR-Kreditinstituts bzw. den entsprechenden Vermögensberichten mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes. Die genauen Positionen der Risikoindikatoren in den Templates des Meldewesens sind den CRR-Kreditinstituten durch die Entschädigungseinrichtung jährlich in einer Übersicht zur Verfügung zu stellen.

2. Kann ein Risikoindikator oder dessen Bestandteil nicht auf Einzelinstitutsebene ermittelt werden, so kann für den jeweiligen Risikoindikator die entsprechende Kennzahl auf Konzernebene berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes kann die entsprechende Kennzahl der Institutsgruppe berücksichtigt werden, wenn die Gegenseitigkeit im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gewährleistet ist und die Voraussetzung des § 53c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis Buchstabe c des Kreditwesengesetzes vorliegen. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Indikator 4.2.

3. CRR-Kreditinstitute, die nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang zur Meldung von Finanzinformationen gemäß den in § 15 Absatz 2 Nummer 2 EntschFinV genannten EU-Durchführungsverordnungen verpflichtet sind, können vergleichbare und nachvollziehbare Annäherungen auf Einzelinstitutsebene für die Risikoindikatoren auf Grundlage der nach § 2 Absatz 1 FinaRisikoV erhobenen Finanzinformationen durchführen und übermitteln. Wenn eine entsprechende Ermittlung nicht möglich ist, ist das entsprechende Feld im Fragebogen gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 4 EntschFinV leer zu lassen. Bei einem leeren Feld wird für diesen Risikoindikator ein individueller Risikowert (IRS) im Sinne der Ziffer IV Nummer 2 der Anlage 1 von 100 angenommen.

4. Bei einem Stichtagswechsel sind kurze Geschäftsjahre, bei denen zwei Bilanzstichtage und folglich zwei Finanzpositionen innerhalb eines Quartals desselben Jahres Grundlage für die Ermittlung nach Nummer 1 Satz 1 wären, für die Beitragsberechnung nicht zu berücksichtigen. Andernfalls ist jedes, auch verkürztes Geschäftsjahr als ein Geschäftsjahr im Sinne dieser Verordnung anzusehen.

5. Fällt der individuelle Bilanzstichtag des CRR-Kreditinstituts nicht auf einen der Meldestichtage gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1; L 136 vom 21.4.2021, S. 328; L 410 vom 18.11.2021, S. 201), sind die Risikoindikatoren mit den Werten des nächsten nach dem Bilanzstichtag folgenden Meldestichtag zu ermitteln.

6. Liegen die zur Durchführung der Berechnung der Risikoindikatoren nach den Ziffern I und II erforderlichen Daten nicht in Euro vor, ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zur Währungsumrechnung am jeweiligen Bilanz- oder Meldestichtag zu verwenden.


IV. Ermittlung der Bonitätsnote

Die Bonitätsnote nach § 8 Absatz 2 wird wie folgt ermittelt:

1. Die Risikoindikatoren werden gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I berechnet.

vorherige Änderung

2. Der errechnete Risikoindikatorwert bestimmt die Höhe des individuellen Risikowerts (IRS) eines Risikoindikators. Die IRS bewegen sich zwischen der Risikoausprägung 0 für 'sehr geringes Risiko' und 100 für 'sehr hohes Risiko'.

3. Der IRS jedes Risikoindikators wird mit der jeweiligen Indikatorgewichtung gemäß Spalte 2 der Tabelle unter Ziffer I multipliziert. Die gewichteten IRS werden aufsummiert und entsprechend ihrem Summenwert einer Bonitätsnote zwischen 0 für 'höchste Bonität' und 9 für 'schwächste Bonität' gemäß § 8 Absatz 2 zugeordnet.



2. Der errechnete Risikoindikatorwert bestimmt die Höhe des individuellen Risikowerts (IRS) eines Risikoindikators. Die IRS werden mit Hilfe einer von der Entschädigungseinrichtung zu erstellenden Transformationstabelle aus den errechneten Risikoindikatorwerten ermittelt. Die IRS bewegen sich zwischen der Risikoausprägung 0 für 'sehr geringes Risiko' und 100 für 'sehr hohes Risiko'. Die Tabelle nach Satz 2 ist den CRR-Kreditinstituten von der Entschädigungseinrichtung zur Verfügung zu stellen.

3. Der IRS jedes Risikoindikators wird mit der jeweiligen Indikatorgewichtung gemäß Spalte 2 der Tabelle unter Ziffer I multipliziert. Die gewichteten IRS werden entsprechend ihrem Summenwert, nach einer von der Entschädigungseinrichtung den CRR-Kreditinstituten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Tabelle, einer Bonitätsnote zwischen 0 für 'höchste Bonität' und 9 für 'schwächste Bonität' zugeordnet.

 (keine frühere Fassung vorhanden)