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Änderung § 6a MuSchSoldV vom 01.07.2010
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§ 6a MuSchSoldV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 6a MuSchSoldV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 69 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6a | |
(Text alte Fassung) Soweit die in § 5 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Soldatin einen Zuschuss von 13 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmerin aufgenommen hat. Bei einer Soldatin, deren Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden, ist der Zuschuss auf 210 Euro begrenzt. | (Text neue Fassung) Soweit die in § 5 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Soldatin einen Zuschuss von 13 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmerin aufgenommen hat. Bei einer Soldatin, deren Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten oder überschreiten würden, ist der Zuschuss auf 210 Euro begrenzt. |
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