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Änderung § 3 MuSchSoldV vom 14.02.2009
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§ 3 MuSchSoldV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 3 MuSchSoldV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 39 V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 320 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(1) Während der Schwangerschaft darf eine Soldatin nicht zu Dienstleistungen herangezogen werden, bei denen sie schweren körperlichen Belastungen, schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist. (2) Dies gilt besonders für 1. Dienstleistungen, bei denen erfahrungsgemäß die Gefahr einer Infektionskrankheit besteht; 2. den Aufenthalt im Kontrollbereich ionisierender Strahlung, radioaktiver Stoffe oder von Röntgeneinrichtungen, außer zur eigenen röntgenologischen Untersuchung; 3. die Teilnahme an militärischen Übungen unter feldmäßigen Bedingungen sowie | |
(Text alte Fassung) 4. Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 der Mutterschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung. | (Text neue Fassung) 4. Dienstleistungen nach § 4 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. |
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