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Änderung § 6 MuSchSoldV vom 01.10.2013

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§ 6 MuSchSoldV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2013 geltenden Fassung
§ 6 MuSchSoldV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 23.09.2013 BGBl. I S. 3741
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6


Durch die Verbote der §§ 3 bis 5 sowie des § 2 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Dienstes zu wechselnden Zeiten wird die Zahlung der Dienstbezüge und des Ausbildungsgeldes für Sanitätsoffizier-Anwärter nicht berührt. Das Gleiche gilt für die Dienstbefreiung während der Stillzeit (§ 5 Abs. 3 Satz 2). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Dienst zu wechselnden Zeiten ist der Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.



(heute geltende Fassung)