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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAFHBundVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27 (Nr. 1); Geltung ab 12.01.2016

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 12. Januar 2016 MPAHSBundV § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 11, § 13, § 14, § 18, § 20, § 24, § 1, § 10, § 21, § 23

Die Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 497) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" und die Angabe „(MPAFHBundV)" durch die Angabe „(MPAHSBundV)" ersetzt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Urkunden".

b)
Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24 Übergangsregelung".

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zum Studium können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes und einen Bachelor- oder einen Diplomabschluss, einen Abschluss eines akkreditierten Bachelorausbildungsgangs an einer Berufsakademie oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Studium ist ein berufsbegleitender Fernstudiengang mit Präsenzzeiten. Die Studierenden sind für den Besuch der Präsenzveranstaltungen und für die Teilnahme an den Prüfungen von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen. Im Modul Masterarbeit sind die Studierenden für die Anfertigung der Masterarbeit im Umfang von 30 Arbeitstagen von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen. In den übrigen Modulen sind die Studierenden für das Selbststudium im Umfang von acht Arbeitstagen je Modul von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen."

6.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn zu den im Masterstudium „Master of Public Administration" zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen kein wesentlicher Unterschied besteht. Qualifikationen, die nicht an einer Hochschule oder staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erworben wurden, können auf Antrag anerkannt werden, wenn zu den im Masterstudium „Master of Public Administration" zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen kein wesentlicher Unterschied besteht. Näheres regelt eine Richtlinie, die auf der Internetseite der Hochschule veröffentlicht wird."

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Public Management" durch die Wörter „Economic and Legal Framework" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Studienverlauf, die Inhalte der Module und die Zahl der zu erwerbenden Leistungspunkte richten sich nach dem für den jeweiligen Jahrgang geltenden Modulhandbuch für das Masterstudium „Master of Public Administration". Das Modulhandbuch wird auf der Internetseite der Hochschule veröffentlicht."

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Qualitätssicherung" durch die Wörter „Sicherung der Qualität" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „die Entscheidung über" gestrichen.

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Qualitätssicherung und" durch die Wörter „Sicherung der Qualität der Module und die" ersetzt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die regelmäßige Aktualisierung der Studienbriefe in den Modulen,".

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der Modulkoordinatorenrat nimmt Stellung und unterbreitet Vorschläge insbesondere zu Grundsatzfragen, zur Sicherung der Qualität und zur Weiterentwicklung des Studiums. Er besteht aus den Modulkoordinatorinnen und Modulkoordinatoren als stimmberechtigten Mitgliedern sowie aus der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter des Masterstudiengangs als Vorsitzender oder Vorsitzendem."

10.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Sie sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden."

b)
In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils in Satz 1 das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.

11.
§ 13 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Thema der Masterarbeit wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrkraft ausgegeben."

12.
§ 14 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

13.
§ 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Mit Ausnahme des Moduls Masterarbeit kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 jeweils in einem Pflichtmodul und in einem Wahlmodul eine nicht bestandene Modulprüfung ein zweites Mal wiederholt werden. Wird auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist das Studium beendet."

14.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Urkunden".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer die Masterprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, ein Diploma Supplement, ein Transcript of Records und eine Masterurkunde."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Diploma Supplement und das Transcript of Records werden entsprechend dem ECTS-Leitfaden in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung ausgestellt. Das Diploma Supplement wird sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache ausgestellt."

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Hochschule stellt auf Grund des Abschlusszeugnisses eine Masterurkunde aus. Mit der Aushändigung der Masterurkunde wird der akademische Grad „Master of Public Administration" verliehen. Die Masterurkunde enthält

1.
die Bezeichnung der Hochschule,

2.
Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort der Absolventin oder des Absolventen,

3.
den Hinweis auf die bestandene Masterprüfung mit dem Prüfungsdatum,

4.
die Bezeichnung des verliehenen akademischen Grades einschließlich der Kurzform,

5.
Ort und Datum der Ausstellung,

6.
die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule und der wissenschaftlichen Leiterin oder des wissenschaftlichen Leiters des Masterstudiengangs sowie das Siegel der Hochschule."

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

15.
§ 24 wird wie folgt gefasst:

„§ 24 Übergangsregelung

Für Studierende, die vor dem 1. Mai 2016 mit dem Studium begonnen haben, ist die Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 497) weiter anzuwenden."

16.
In den §§ 1, 10, 21 Absatz 1 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 2 und § 23 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ersetzt.