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Anordnung zur Änderung der BMF-Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BMFSVZustAnOÄndAnO k.a.Abk.)
Eingangsformel
Nach § 5a Absatz 3 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) eingefügt worden ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen an:
Artikel 1 Änderung der BMF-Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
Die BMF-Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung vom 13. September 2013 (BGBl. I S. 3637) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird das Wort „Bundesfinanzdirektionen" durch das Wort „Generalzolldirektion" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesfinanzdirektion West" und „der Bundesfinanzdirektion Südwest" gestrichen.
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Tabelle werden die Wörter „Bundesfinanzdirektion West" und „Bundesfinanzdirektion Südwest" jeweils durch das Wort „Generalzolldirektion" ersetzt.
- b)
- Der Text unterhalb der Tabelle wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im ersten Absatz werden die Wörter „die Bundesfinanzdirektion Südwest, Service-Center Stuttgart," durch die Wörter „das Service-Center Stuttgart" ersetzt.
- bb)
- Im dritten Absatz werden die Wörter „die Bundesfinanzdirektion West, Service-Center Düsseldorf," durch die Wörter „das Service-Center Düsseldorf" und die Wörter „die Bundesfinanzdirektion Südwest, Service-Center Stuttgart," durch die Wörter „das Service-Center Stuttgart" ersetzt.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung Geismann
In Vertretung Geismann
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