Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Verordnung über die Durchführung übertragener Aufgaben durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BGVPLTDV k.a.Abk.)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 34 (Nr. 2)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 827-24-1 Organisationsrecht

§ 8 Anzeige von Unfällen



(1) Die Mitgliedsunternehmen haben der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation hinsichtlich der bei ihnen beschäftigten Beamtinnen und Beamten, auch soweit diese unter Anerkennung des dienstlichen Interesses beurlaubt sind, anzuzeigen:

1.
jeden Unfall, der mutmaßlich in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist und

2.
jede mutmaßlich dienstlich verursachte Erkrankung.

(2) Die Mitgliedsunternehmen sollen der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation jeden von einer dritten Person verursachten Unfall anzeigen, durch den eine Beamtin oder ein Beamter, eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger oder deren Hinterbliebene getötet oder körperlich verletzt worden ist.

(3) Die Anzeige soll binnen drei Tagen nach der Kenntniserlangung des Mitgliedsunternehmens auf dem von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation vorgegebenen Meldeformular erfolgen.

 
Anzeige