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§ 9 - Verordnung über die Durchführung übertragener Aufgaben durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BGVPLTDV k.a.Abk.)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 34 (Nr. 2)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 827-24-1 Organisationsrecht

§ 9 Unterstützung durch die Mitgliedsunternehmen



1Die Mitgliedsunternehmen sind verpflichtet, die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bei der Durchführung der übertragenen Aufgaben zu unterstützen. 2Insbesondere haben sie:

1.
den Unfallhergang zu untersuchen und bei der Aufklärung der Entstehung von Berufskrankheiten und dienstbedingten Erkrankungen mitzuwirken,

2.
Auskunft zu geben über die Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort, den Zustand, die Behandlung sowie die Dienst- und Verdienstverhältnisse der verunfallten Bediensteten,

3.
auf Verlangen die für die Berechnung von Leistungen und Regressansprüchen maßgeblichen Beträge nachzuweisen,

4.
die Anträge der Beamtinnen und Beamten auf Ausgleich von Sachschäden an die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation weiterzuleiten und bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und des Schadensumfangs mitzuwirken,

5.
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen sowie dienstbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe zu unterstützen und

6.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Berechnung der zu erstattenden Kosten und zu erbringenden Vorschüsse notwendig sind.