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§ 1 - Postbeamtenkrankenkassen-Verwaltungsaufwandsverordnung (PBeaKK-VerwAufwVO)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 37 (Nr. 2)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 900-10-1-2 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 900-10-1-2 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
§ 1 Verwaltungsaufwand aus der Beihilfebearbeitung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Den Verwaltungsaufwand aus der Beihilfebearbeitung nach § 26d Absatz 3 des Bundesanstalt Post-Gesetzes trägt die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost (Bundesanstalt). 2Sie legt ihn auf die Postnachfolgeunternehmen nach Maßgabe der nach § 19 Absatz 1 des Bundesanstalt Post-Gesetzes geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge um. 3Im Falle einer bei der Postbeamtenkrankenkasse bestehenden Grundversicherung ist der Verwaltungsmehraufwand mit einem Aufschlag von 40 Prozent auf den Verwaltungsaufwand der Grundversicherung anzusetzen. 4Im Falle einer bei der Gemeinschaft privater Pflegeversicherer bestehenden und von der Postbeamtenkrankenkasse bearbeiteten Pflegeversicherung ist der aus der Beihilfebearbeitung für Pflegeleistungen entstehende Verwaltungsmehraufwand mit einem Aufschlag von 40 Prozent auf den Verwaltungsaufwand der Pflegeversicherung anzusetzen.
Zitierungen von § 1 PBeaKK-VerwAufwVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PBeaKK-VerwAufwVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PBeaKK-VerwAufwVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PBeaKK-VerwAufwVO Kostenabrechnung
... der Postbeamtenkrankenkasse eine Abrechnung über die Kosten nach den §§ 1 bis 4, auch soweit diese nicht von der Postbeamtenkrankenkasse getragen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11895/a196708.htm