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§ 4 - Postbeamtenkrankenkassen-Verwaltungsaufwandsverordnung (PBeaKK-VerwAufwVO)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 37 (Nr. 2)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 900-10-1-2 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 900-10-1-2 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
§ 4 Reduzierung des Personalbedarfs
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Reduziert sich bei der Postbeamtenkrankenkasse der Personalbedarf, gilt die Finanzierungsregelung dieser Verordnung für den nicht realisierten Minderbedarf solange fort, bis eine dem jeweiligen Amt oder Arbeitsvertrag entsprechende anderweitige Verwendung für das überzählige Personal gefunden ist.
Zitierungen von § 4 PBeaKK-VerwAufwVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PBeaKK-VerwAufwVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PBeaKK-VerwAufwVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 PBeaKK-VerwAufwVO Kostenabrechnung
... der Postbeamtenkrankenkasse eine Abrechnung über die Kosten nach den §§ 1 bis 4 , auch soweit diese nicht von der Postbeamtenkrankenkasse getragen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11895/a196711.htm