Berichtigung - Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze (ATDGuaÄndGBer k.a.Abk.)

B. v. 08.01.2016 BGBl. I S. 48 (Nr. 2); Geltung ab 01.01.2015
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Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 1. Januar 2015 ATDGuaÄndG Artikel 1, Artikel 2, ATDG § 4, RED-G § 4

Das Gesetz zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2318) ist wie folgt zu berichtigen:

1.
In Artikel 1 Nummer 4 sind die Wörter „Person nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder einer Angabe nach § 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „Person nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder einer Angabe nach § 2 Satz 1 Nummer 3" zu ersetzen.

2.
In Artikel 2 Nummer 4 sind die Wörter „Person nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder einer Angabe nach § 2 Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter „Person nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder einer Angabe nach § 2 Satz 1 Nummer 3" zu ersetzen.



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