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Artikel 2 - Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes (1. LSpGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Lebensmittelspezialitätengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
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