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Zweites Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen (2. AgrarMRÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Marktorganisationsgesetzes



Das Marktorganisationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift vor § 1 werden die Wörter „Erster Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 1" ersetzt.

2.
In § 3 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
über die Einfuhr für das Verbringen von Marktordnungswaren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Union im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gehören, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, sobald die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden oder wenn einer der Tatbestände des Artikels 78 Absatz 1 oder des Artikels 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 erfüllt wird; dies gilt auch dann, wenn die Ware nicht einfuhrabgabenpflichtig ist;".

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden

aaa)
das Wort „Gemeinschaftswaren" durch das Wort „Unionswaren" und

bbb)
das Wort „Gemeinschaft" durch das Wort „Union"

ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird das Wort „Gemeinschaftswaren" durch das Wort „Unionswaren" ersetzt.

4.
In der Überschrift vor § 6 werden die Wörter „Zweiter Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 2" ersetzt und das Wort „Besondere" gestrichen.

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Besondere" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden

aaa)
die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" durch die Wörter „Ernährung und Landwirtschaft" und

bbb)
die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie"

ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Buchstaben c, d, e, und f werden wie folgt gefasst:

„c)
Übergangsbeihilfen,

d)
Denaturierungsbeihilfen,

e)
Nichtvermarktungsbeihilfen,

f)
Beihilfen an Erzeuger und Käufer,".

bbb)
Der Buchstabe j wird wie folgt gefasst:

„j)
Beihilfen an Erzeuger oder Agrarorganisationen für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel, für die Ernte von Marktordnungswaren vor deren Reife oder für das Nichternten von Marktordnungswaren einschließlich der Verwaltungskosten,".

ccc)
Die Buchstaben r und s werden wie folgt gefasst:

„r)
Beihilfen zur Produktionsverringerung oder Aufgabe der Produktion,

s)
Beihilfen an Agrarorganisationen sowie zu Betriebsfonds oder anderen Fonds dieser Organisationen,".

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „im Rahmen von Verbilligungsaktionen zugunsten des Verbrauchers während der Dauer der Aktion" werden durch die Wörter „im Rahmen einer Verbilligung der Abgabe von Marktordnungswaren" ersetzt.

bb)
Das Wort „Vergünstigungen" wird durch das Wort „Vergünstigung" ersetzt.

d)
In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetzes über das Branntweinmonopol" durch das Wort „Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.

6.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Vermarktungsnormen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 über Vermarktungsvorschriften, insbesondere Vermarktungsnormen oder Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen oder Verkehrsbezeichnungen (Bezeichnungen), hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über

1.
bestimmte Voraussetzungen unter denen Marktordnungswaren zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, beworben, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht oder ein- oder ausgeführt werden dürfen oder müssen,

2.
Verbote oder Beschränkungen für die in Nummer 1 bezeichneten Tätigkeiten,

3.
die Bezeichnung, die Kennzeichnung, die Aufmachung, die Verpackung oder die Mengen- und Gewichtseinheiten von Marktordnungswaren,

soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 kann auch bestimmt werden, dass Vermarktungsvorschriften ganz oder teilweise nicht anzuwenden sind.

(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann vorgeschrieben werden, dass für Marktordnungswaren, für die Vorschriften im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erlassen sind, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gesetzlichen Vermarktungsnorm geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit oder -klasse beziehen.

(3) § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend."

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Gesetzes über das Branntweinmonopol" durch das Wort „Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Gesetzes über das Branntweinmonopol" durch das Wort „Alkoholsteuergesetzes" ersetzt.

8.
In § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Satz 1, § 15 Satz 1, § 17 Absatz 5, § 21 Satz 1, § 24 Absatz 1, 2 und 3, § 28 Nummer 3 und 4, § 32 Absatz 1, § 38 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 3 und § 40 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

9.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Branchenvereinbarungen und Preisberichterstattung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren hinsichtlich Branchenvereinbarungen und der Markt- und Preisberichterstattung zu erlassen."

10.
§ 9a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Wirtschaft und Technologie" werden durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

b)
Die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" werden durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

c)
Nach den Wörtern „bei anderweitigen Verpflichtungen," werden die Wörter „insbesondere bei Grundanforderungen und Standards," eingefügt.

d)
Nach dem Wort „Vergünstigungen" wird jeweils die Angabe „nach § 6" gestrichen.

11.
Nach § 9a wird folgender § 9b eingefügt:

„§ 9b Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Kommission über

1.
Maßnahmen gegen drohende oder eingetretene Störungen bestimmter Märkte, die durch erhebliche Preissteigerungen oder Preisrückgänge auf dem Binnenmarkt oder Märkten in Drittländern oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen worden sind, oder

2.
Maßnahmen zur Stützung bestimmter Märkte auf Grund von Marktstörungen,

a)
die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können,

b)
die auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit durch Lebensmittel oder landwirtschaftliche Erzeugnisse und infolge von Krankheiten oder von Tier- und Pflanzenseuchen zurückzuführen sind, oder

c)
auf Grund einer sehr schnellen Verschlechterung der Erzeugungs- und Marktbedingungen

(außergewöhnliche Maßnahmen) erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren sowie über Voraussetzungen, Umfang und Höhe von Vergünstigungen bei den außergewöhnlichen Maßnahmen, soweit die Vergünstigungen nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(2) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen der §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a und 12 können auch zur Durchführung außergewöhnlicher Maßnahmen erlassen werden. Vergünstigungen bei außergewöhnlichen Maßnahmen können, auch in Verbindung mit den §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a und 12, miteinander verknüpft werden, wenn Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies vorsehen.

(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder in Rechtsverordnungen auf Grund der in Absatz 2 bezeichneten Ermächtigungen kann, soweit dies in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehen ist, bestimmt werden, dass Agrarorganisationen außergewöhnliche Maßnahmen ganz oder teilweise durchführen oder an der Durchführung mitwirken.

(4) Soweit es Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 den Mitgliedstaaten überlassen, außergewöhnliche Maßnahmen ganz oder teilweise anzuwenden oder bei der Anwendung die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 enthaltenen Entscheidungsrechte auszuüben, kann in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder auf Grund der in Absatz 2 bezeichneten Ermächtigungen, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, die ganze oder teilweise Anwendung oder Ausübung von Entscheidungsrechten nach Maßgabe des Satzes 2 vorgesehen werden. Die Anwendung und Ausübung von Entscheidungsrechten dürfen nur erfolgen, soweit dies

1.
zur sachgerechten Durchführung der Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dienlich ist oder

2.
aus sachlichen Gründen geboten erscheint.

In den in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnungen können insbesondere

1.
Einzelheiten der Berechnung von Vergünstigungen geregelt werden oder

2.
Beträge für Nichtmitglieder einer Agrarorganisation festgesetzt werden, die den tatsächlichen Kosten entsprechen, die der Agrarorganisation bei der ganzen oder teilweisen Durchführung von außergewöhnlichen Maßnahmen entstehen und die bei der Berechnung der Vergünstigung in Abzug zu bringen sind.

(5) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Länder Maßnahmen nach Absatz 1 durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken. Rechtsverordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, können auch in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich oder nach Absatz 4 Satz 2 dienlich oder geboten erscheint und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird."

12.
Der bisherige § 9b wird § 9c und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 9c Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung auf Antrag mit finanzieller Beteiligung".

b)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium kann bei den zuständigen Stellen der Europäischen Union außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung des Bundes, der Länder oder der Erzeuger, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehen sind, beantragen, soweit für diese außergewöhnliche Maßnahme

1.
die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zur finanziellen Beteiligung durch den Bund vorliegt oder

2.
sichergestellt ist, dass die finanzielle Beteiligung durch die für die Durchführung zuständigen Länder aufgebracht wird, oder

3.
die finanzielle Beteiligung, auch zusammen mit einer finanziellen Beteiligung nach Nummer 1 oder 2, durch Beiträge der Erzeuger nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgebracht wird.

Ein Antrag darf im Falle der finanziellen Beteiligung von Ländern nur im Benehmen mit diesen Ländern gestellt werden. Ein Anspruch, dass ein Antrag nach Satz 1 gestellt wird, besteht nicht.

(2) Die Durchführung einer außergewöhnlichen Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 bestimmt sich nach § 9b, soweit sich nichts Abweichendes nach Absatz 3 oder auf Grund des Absatzes 3 ergibt."

c)
In Absatz 3 werden

aa)
in Satz 1 Nummer 1 das Wort „Sondermaßnahmen" durch die Wörter „außergewöhnliche Maßnahmen" ersetzt,

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „die" das Wort „außergewöhnlichen" eingefügt und die Wörter „im Sinne des § 6 Absatz 1, des § 7 und des § 8 Absatz 1 Satz 1" gestrichen.

bbb)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „vertritt" ein Komma und die Wörter „unabhängig davon, ob dies eine Agrarorganisation ist," eingefügt.

ccc)
In Nummer 4 wird das Wort „Sondermaßnahme" durch die Wörter „außergewöhnliche Maßnahme" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Teilnahme" die Wörter „an einer außergewöhnlichen Maßnahme" eingefügt.

dd)
In Satz 6 wird das Wort „Sondermaßnahmen" durch die Wörter „außergewöhnliche Maßnahmen" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden

aa)
das Wort „Sondermaßnahme" durch die Wörter „außergewöhnlichen Maßnahme" und

bb)
die Angabe „§§ 6, 8, 9a, 9c, 13, 15 und 16" durch die Angabe „§§ 6, 6a, 8, 9, 9a, 9b, 9e, 13, 15 und 16"

ersetzt.

13.
Nach § 9c wird folgender § 9d eingefügt:

„§ 9d Weitere Finanzierung außergewöhnlicher Maßnahmen zur Marktstützung ohne Antrag

(1) Rechtsverordnungen auf Grund der Ermächtigungen der §§ 6, 6a, 7, 8, 9, 9a, 9b und 12 können auch erlassen werden, soweit ein Rechtsakt nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 die Mitgliedstaaten bei außergewöhnlichen Maßnahmen ermächtigt, solche unter Verwendung nationaler Finanzmittel zu gewähren und die innerstaatlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

(2) Soweit Regelungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorsehen, dass außergewöhnliche Maßnahmen unbeschadet haushaltsrechtlicher Voraussetzungen nur unter finanzieller Beteiligung der Erzeuger oder von Erzeugerverbänden erbracht werden können, wird das Bundesministerium ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren

1.
bei der Leistung von Beiträgen und

2.
bei der Erstattung nicht verausgabter Beiträge.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere

1.
die außergewöhnlichen Maßnahmen, bei denen Beiträge in Betracht kommen,

2.
nähere Anforderungen an einen Erzeuger,

3.
nähere Anforderungen an einen Erzeugerverband,

4.
die gemeinsame Leistung aller Beiträge für eine außergewöhnliche Maßnahme durch einen Erzeugerverband,

5.
Mindest- oder Höchstbeträge für die Beiträge eines Erzeugers, für die Summe aller Beiträge oder für den Anteil der Beiträge eines Erzeugers an der Summe aller Beiträge für eine Maßnahme,

6.
die Anwendung von Sicherheiten zur Absicherung der Beiträge oder

7.
ein Betrag, unterhalb dessen die Erstattung nicht verausgabter Beiträge im Einzelfall ausgeschlossen ist, wobei dieser Betrag nicht größer als der nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Maßgaben bei der Auszahlung von Kleinbeträgen zur Anwendung kommende Betrag sein darf, jedoch mindestens drei Euro beträgt,

geregelt werden. Der Anspruch auf Teilnahme an einer außergewöhnlichen Maßnahme richtet sich ausschließlich nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes. Nicht verausgabte Beiträge werden vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig erstattet. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Erstattung von Beiträgen, die für außergewöhnliche Maßnahmen verausgabt worden sind, ist ausgeschlossen."

14.
Der bisherige § 9c wird § 9e und wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der einleitende Satzteil wird wie folgt geändert:

aaa)
Das Wort „oder" wird durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Nach dem Wort „Ausfuhrerstattungen" werden die Wörter „oder über außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „in den Fällen des § 6" durch die Wörter „über Vergünstigungen" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „Wirtschaft und Technologie" werden durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

bbb)
Die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" werden durch die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

15.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 und 8" durch die Wörter „§§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d," ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „nach den §§ 6 und 8 zur Erstattung von zu Unrecht gewährten Vergünstigungen" durch die Wörter „nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§§ 6 und 8" wird durch die Wörter „§§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d," ersetzt.

bb)
Die Wörter „die gewährte Vergünstigung" werden durch die Wörter „der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil" ersetzt.

16.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Beweislast

Der Begünstigte trägt, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen, auch nach Empfang eines rechtlich erheblichen Vorteils nach § 6, § 8 oder § 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils zuständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des rechtlich erheblichen Vorteils bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt."

17.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über

1.
das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken und

2.
die

a)
Voraussetzungen dieser Abgaben und

b)
die Höhe dieser Abgaben einschließlich der Einzelheiten der Berechnung der Abgabenhöhe, insbesondere unter Berücksichtigung von Referenzzeiträumen,

soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bestimmt, bestimmbar oder nach oben begrenzt sind.

Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend."

18.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „Wirtschaft und Technologie" werden durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

bb)
Die Wörter „Rechtsverordnungen auf Grund des § 9b Absatz 3" werden durch die Wörter „auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „Forderungsberechtigter" durch das Wort „Begünstigter" ersetzt.

19.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „besonderen" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „besondere" gestrichen.

20.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer eine Vergünstigung in Anspruch nimmt oder an einer Intervention teilnimmt (Begünstigter), hat, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erforderlich ist, in dem notwendigen Umfang die Entnahme von Mustern und Proben ohne Entschädigung zu dulden. Das Gleiche gilt für denjenigen, der, ohne Begünstigter zu sein,

1.
Marktordnungswaren

a)
erzeugt, gewinnt, be- oder verarbeitet,

b)
zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, bewirbt, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,

c)
ein- oder ausführt oder sonst in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,

d)
besitzt oder

2.
Eigentümer, Besitzer oder Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Flächen ist,

soweit dies zur Überwachung der in § 1 Absatz 2 genannten Regelungen erforderlich ist."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Forderungsberechtigte" durch das Wort „Begünstigte" ersetzt.

21.
In der Überschrift vor § 18 werden die Wörter „Dritter Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 3" ersetzt.

22.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
In Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.

23.
Vor § 31 werden die Wörter „Vierter Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 4" und die Wörter „Fünfter Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.

24.
In § 31 Absatz 2 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:

„1.
nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, i, k, m, n, o, p, q und t und Nummer 2, §§ 8, 9, 9a, 9b, 9c, 9d, 15, 16, 21 Nummer 3 und § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b die Marktordnungsstelle oder die Bundesfinanzverwaltung,

2.
nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c, g, h, j, l, r und s und § 6a Absatz 1 die Marktordnungsstelle".

25.
Nach § 34 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:

„Abschnitt 6 Datenschutz

§ 34a Betriebsdaten

(1) Betriebsdaten sind die in der Anlage bezeichneten Daten,

1.
die zur Durchführung

a)
von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen,

b)
dieses Gesetzes oder

c)
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

erhoben oder übermittelt werden oder

2.
die bei der Überwachung der Einhaltung von Vorschriften im Sinne der Nummer 1 erhoben werden.

(2) Betriebsdaten, auf die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die Abgabenordnung anwendbar ist, sind von Absatz 1 ausgenommen.

§ 34b Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten durch die zuständige Behörde

Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde erhebt, verarbeitet und nutzt in ihrem Zuständigkeitsbereich Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1.

§ 34c Übermittlung von Daten

(1) Die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde übermittelt Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Rechts- und Fachaufsicht an die hierfür zuständige Behörde, soweit dies in Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen ist.

(2) Sind für die Durchführung und Überwachung einer Vorschrift im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 mehrere Behörden zuständig, so übermitteln diese sich wechselseitig Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung, soweit dies im Rahmen von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 vorgesehen ist.

(3) Hat ein Betrieb mehrere Standorte, so übermittelt die nach diesem Gesetz oder auf Grund des § 31 Absatz 2 oder 3 zuständige Behörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde der für die weiteren Standorte zuständigen Behörde Betriebsdaten nach § 34a Absatz 1 zum Zwecke der Durchführung und Überwachung von Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1.

§ 34d Löschungsfristen

(1) Die Betriebsdaten sind durch die die Daten verarbeitenden Behörden unverzüglich zu löschen, sobald die Daten zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie erhoben, verarbeitet oder genutzt worden sind, nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach Ablauf des zehnten Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Daten erhoben worden sind.

(2) An die Stelle der Löschung tritt die Sperrung, soweit einer Löschung der Daten gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

§ 34e Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verwaltungsverfahren und technische und organisatorische Maßnahmen bei der Datenerhebung, der Datenverarbeitung und der Datennutzung zu regeln, um Vorschriften im Sinne des § 34a Absatz 1 Nummer 1 sachgerecht durchzuführen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage an die jeweils geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 anzupassen.

(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden."

26.
Nach § 34e werden die Wörter „Sechster Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 7" ersetzt.

27.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
vorsätzlich oder leichtfertig einer Rechtsverordnung nach

a)
§ 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2, § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1,

b)
§ 6 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 2, § 9 Absatz 2, § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1,

c)
§ 6a Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 9a Satz 1 oder § 12 Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 9b Absatz 2 oder § 9d Absatz 1,

d)
§ 9b Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9d Absatz 1,

e)
§ 9d Absatz 2 Satz 1, § 21 Satz 1 Nummer 3 oder § 24 Absatz 1 oder

f)
§ 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16, oder § 21 Satz 1 Nummer 4

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder".

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „Nr. 3" die Wörter „Buchstabe a bis e" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 1, 2 und 4" durch die Wörter „Nummer 1, 2, 3 Buchstabe f und Nummer 4" ersetzt.

28.
In § 37 Absatz 1 Nummer 2 wird nach dem Wort „auf" das Wort „besondere" gestrichen.

29.
Vor § 39 werden die Wörter „Siebenter Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 8" ersetzt.

30.
Vor § 41 werden die Wörter „Achter Abschnitt" durch die Angabe „Abschnitt 9" ersetzt.

31.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „geregelte" das Wort „besondere" gestrichen.

b)
In Nummer 3 Buchstabe b wird nach dem Wort „von" das Wort „besonderen" gestrichen.

32.
Folgender § 44 wird angefügt:

„§ 44 Übergangsregelungen

(1) Bis zum Ablauf des 30. April 2016 ist § 4 in der am 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 sind § 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 in der am 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Solange nicht auf Grund des § 6a neue Regelungen getroffen worden sind, ist, auch soweit dies zur Vermeidung von Lücken in der Bußgeldbewehrung erforderlich ist, hinsichtlich der Vorschriften, die auf Grund des § 1 Absatz 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fassung erlassen worden sind, das Handelsklassengesetz in der bis zum 22. Januar 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(4) Auf Sachverhalte, die vor dem 23. Januar 2016 entstanden sind, ist § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist, hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.

(5) Für Rechtsverordnungen, die vor dem 23. Januar 2016 auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, gilt bis zu ihrer erstmaligen Änderung nach dem 23. Januar 2016 die Anlage unmittelbar."

33.
Nach dem neuen § 44 wird folgende Anlage angefügt:

„Anlage (zu § 34a Absatz 1 und § 34e Absatz 2) Betriebsdaten

I.
Allgemeine Angaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach dem Marktorganisationsgesetz

1.
Name und Vorname oder Firma,

2.
Kurzbezeichnung des Betriebsgegenstands,

3.
Länderkennzeichen, Postleitzahl, Ort, Straße, Hausnummer,

4.
Länderkennzeichnen, Postleitzahl und Ort jeweils des Postfachs sowie das Postfach,

5.
Telefonnummer, Faxnummer, Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse, Homepage,

6.
falls abweichend von Nummer 1 bis 5: Unternehmensleitung, Vertreter und Empfänger jeweils mit Name, Straße oder Postfach, Postleitzahl, Ort, E-Mail-Adresse, Telefon-, Fax-, Mobilfunknummer,

7.
Handelsregisternummer,

8.
zuständiges Amtsgericht,

9.
Stand Handelsregisterauszug,

10.
Nebenadressen, Standorte,

11.
Zahlbeträge und Angaben zur Bewilligung der Maßnahme.

II.
Maßnahmespezifische Daten

1.
Name, Anschrift und Registriernummer der Betriebsteile nach der Viehverkehrsverordnung,

2.
Betriebsnummer nach der InVeKoS-Verordnung,

3.
Nachweise über vorgeschaltete Verwaltungsverfahren,

4.
landwirtschaftlich genutzte Fläche und Art ihrer Nutzung,

5.
von der Maßnahme betroffene Marktordnungswaren und deren Menge,

6.
Produktionsdatum und Produktionsort der Marktordnungsware,

7.
Adresse und Zulassungsnummer des Lagerortes,

8.
Anzeige/Notifizierung der Durchführung oder der Absicht eines Maßnahme relevanten Handelns,

9.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (= Verbrauchssteuernummer),

10.
Steuernummer, zuständiges Finanzamt,

11.
Zoll- bzw. EORI-Nummer,

12.
Tag der Insolvenzeröffnung, Art des Insolvenzverfahrens,

13.
Sicherheiten,

14.
Maßnahme bezogene Bankverbindungen.

III.
Angaben im Zusammenhang mit der Kontrolle

1.
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Adressaten der Maßnahme,

2.
Angaben zum Ort und Zeitpunkt der Kontrollen sowie den bei den Kontrollen auskunftserteilenden Personen,

3.
Angaben zum Zeitpunkt der Ankündigung der Kontrollen,

4.
Angaben zu den eingesehenen Dokumenten,

5.
Art und Umfang der durchgeführten Kontrollen,

6.
Feststellungen der Kontrollen, insbesondere Angaben zur Anzahl, zum Gewicht und zum Zustand der von der Maßnahme betroffenen Marktordnungswaren und zur Größe der vermessenen Flächen,

7.
Bewertung der Feststellungen,

8.
Angaben zur Notwendigkeit zusätzlicher Kontrollen des Adressaten der Maßnahme,

9.
Sanktionierung."


Artikel 2 Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes


Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Januar 2016 AgrarOLkG § 5a (neu)

Das Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das durch Artikel 396 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der § 5 betreffenden Zeile folgende Zeile eingefügt:

„§ 5a Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten".

2.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Kommission über die Nichtanwendung von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen und Beschlüsse von anerkannten Agrarorganisationen erforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren sowie den Inhalt, Gegenstand und geografischen Anwendungsbereich der Vereinbarungen und Beschlüsse zu erlassen, soweit die genannten Rechtsakte bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

(2) Soweit es der Rechtsakt der Europäischen Kommission den Mitgliedstaaten überlässt, die Maßnahme ganz oder teilweise anzuwenden oder Optionen zu deren Ausübung vorsieht, kann in Rechtsverordnungen nach Absatz 1

1.
die ganze oder teilweise Anwendung angeordnet oder

2.
die Ausübung von Optionen vorgenommen

werden, soweit es zur Beseitigung des schweren Ungleichgewichts auf den Märkten sachlich gerechtfertigt ist."


Artikel 3 Änderung des Weingesetzes


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Januar 2016 WeinG § 3c, § 52b (neu)

Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In die den 10. Abschnitt betreffende Zeile werden nach dem Wort „Verbraucherinformation" die Wörter „und Destillation in Krisenfällen" angefügt.

b)
Nach der § 52a betreffenden Zeile wird folgende § 52b betreffende Zeile eingefügt:

„§ 52b Destillation in Krisenfällen".

2.
In der Bezeichnung des 10. Abschnitts werden nach dem Wort „Verbraucherinformation" die Wörter „und Destillation in Krisenfällen" angefügt.

3.
In § 3c Absatz 2 werden nach dem Wort „Bundesministerium" die Wörter „für Ernährung und Landwirtschaft" eingefügt.

4.
Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt:

„§ 52b Destillation in Krisenfällen

(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann bei der Europäischen Kommission nach Artikel 216 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beantragen, dass Vergünstigungen für die Destillation von Wein aus Finanzmitteln des Bundes oder der Länder gewährt werden können, um

1.
erheblichen Preissteigerungen oder Preisrückgängen auf dem Binnenmarkt oder Märkten in Drittländern,

2.
erheblichen Marktstörungen, die auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche Gesundheit durch Erzeugnisse im Sinne des § 2 Nummer 1 oder

3.
einer erheblichen Verschlechterung der Erzeugungs- und Marktbedingungen durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Pflanzenseuchen oder erheblichen Schädlingsbefall,

die zu einer drohenden Störung des deutschen Weinmarktes insgesamt oder von Teilen davon führen oder zu einer bereits eingetretenen Störung des deutschen Weinmarktes insgesamt oder von Teilen davon geführt haben (Krisenfall), Rechnung tragen zu können. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn

1.
die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zur Bereitstellung der Finanzmittel des Bundes vorliegt oder

2.
sichergestellt ist, dass die Finanzmittel durch die zuständigen Länder aufgebracht werden.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Weinbaubetriebe verpflichtet sind, Wein zu destillieren, soweit nur dadurch wirksam ein Krisenfall in angemessener Frist bewältigt werden kann.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren für die Durchführung einer verpflichtenden oder freiwilligen Destillation zu regeln.

(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, soweit

1.
die Länder Finanzmittel zur Durchführung zur Verfügung stellen oder

2.
die Länder die Maßnahmen durchführen oder an der Durchführung dieser Maßnahmen mitwirken.

Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 können im Falle des Satzes 1 Nummer 2 auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur unmittelbaren Abwehr eines Krisenfalles erforderlich ist und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes."


Artikel 4 Änderung des Handelsklassengesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Januar 2016 HdlKlG § 1, § 2, § 5, § 11

Das Handelsklassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I S. 2201), das zuletzt durch Artikel 410 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 wird aufgehoben.

2.
In § 2 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern „Nummer 2" die Wörter „oder entsprechende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" gestrichen.

3.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsverordnungen" die Wörter „sowie der in § 1 Abs. 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union" gestrichen.

4.
Folgender § 11 wird angefügt:

„§ 11

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden."


Artikel 5 Änderung des Milch- und Margarinegesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Januar 2016 MilchMargG § 1, § 12, § 15a (neu)

Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 399 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Dieses Gesetz dient auch der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union und Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Absatzes 1."

2.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen

Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 1 können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten im Sinne des § 1 Absatz 1a erforderlich und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum von höchstens sechs Monaten begrenzt ist."

3.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

„§ 15a Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden."


Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut des Marktorganisationsgesetzes, des Handelsklassengesetzes, des Milch- und Margarinegesetzes und des Agrarmarktstrukturgesetzes in der vom 23. Januar 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 7 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Januar 2016.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt