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Änderung § 14 AnerkV vom 01.01.2025
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§ 14 AnerkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 14 AnerkV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 21 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Widerruf der erteilten Befugnis | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten erlischt mit der Einstellung des Betriebs dieser Stelle. 2 Die Einstellung ist der Bundesnetzagentur unverzüglich schriftlich anzuzeigen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten erlischt mit der Einstellung des Betriebs dieser Stelle. 2 Die Einstellung ist der Bundesnetzagentur unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. |
(2) 1 Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine notifizierte Stelle oder eine Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten die in § 5 dieser Verordnung *) genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte Befugnis. 2 Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber. (3) Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittsaaten ist zu widerrufen, wenn 1. die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten den Verpflichtungen der Verordnung wiederholt und trotz Aufforderung nicht nachkommt oder 2. die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten dies beantragt. (4) Im Falle des Widerrufs nach Absatz 2 oder 3 oder wenn die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die Bundesnetzagentur die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass 1. die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle oder einer anderen Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten weiter bearbeitet werden und 2. die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die Bundesnetzagentur auf Verlangen bereitgehalten werden. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 7 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurde sinngemäß konsolidiert. |
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