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Synopse aller Änderungen der AnerkV am 22.12.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Dezember 2016 durch Artikel 2 des EMVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AnerkV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AnerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2016 geltenden Fassung
AnerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund

- des § 8 Absatz 1 Satz 6 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

- des § 10 Absatz 2, § 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, der zuletzt durch Artikel 461 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

(Text neue Fassung)

- des § 21 Absatz 2 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879)

jeweils in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154):



§ 3 Antrag


(1) 1 Um als notifizierte Stelle anerkannt zu werden, muss

1. ein schriftlicher Antrag bei der Bundesnetzagentur gestellt werden und

2. der Antragsteller muss in Deutschland seinen Hauptsitz haben.

2 Es sind die Antragsunterlagen der Bundesnetzagentur zu verwenden.

(2) Dem Antrag auf Notifizierung legt der Antragsteller Folgendes bei:

1. eine Beschreibung

a) der Konformitätsbewertungstätigkeiten,

b) des Konformitätsmoduls oder der Konformitätsmodule und

c) des Geräts für das oder der Funkanlage für die der Antragsteller Kompetenz beansprucht und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde, und in der diese bescheinigt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.

(3) Kann der Antragsteller keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt er der Bundesnetzagentur als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig überwachen zu können, ob die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.



2. wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von der nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde, und in der diese bescheinigt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung *) erfüllt.

(3) Kann der Antragsteller keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, so legt er der Bundesnetzagentur als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig überwachen zu können, ob die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung *) erfüllt sind.

(4) Die Bundesnetzagentur kann erforderliche Unterlagen nachfordern und eine Prüfung beim Antragsteller durchführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbaren Änderungen durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 2 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurden sinngemäß konsolidiert.

§ 4 Anerkennung als notifizierte Stelle


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, so erteilt sie diesem die Befugnis, Konformitätsbewertungen durchzuführen. 2 Die Befugnis wird durch schriftlichen Bescheid erteilt. 3 Der Bescheid muss Folgendes enthalten:



(1) 1 Hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung *) erfüllt, so erteilt sie diesem die Befugnis, Konformitätsbewertungen durchzuführen. 2 Die Befugnis wird durch schriftlichen Bescheid erteilt. 3 Der Bescheid muss Folgendes enthalten:

1. Vollständige Angaben zu

a) den Konformitätsbewertungstätigkeiten,

b) dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und

c) dem betreffenden Gerät oder der betreffenden Funkanlage,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Bestätigung, dass die Voraussetzungen des § 5 dieser Verordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und



2. die Bestätigung, dass die Voraussetzungen des § 5 dieser Verordnung *) erfüllt sind und

3. die Befristung der Anerkennung als notifizierte Stelle.

(2) Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Notifizierung weder die übrigen Mitgliedstaaten noch die Europäische Kommission innerhalb folgender Fristen Einwände erhoben haben:

1. innerhalb von zwei Wochen, sofern nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 eine Akkreditierungsurkunde vorgelegt wird, oder

2. innerhalb von zwei Monaten, sofern der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3 erfolgt.

(3) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird.

(4) 1 Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 legt die Bundesnetzagentur der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten die Unterlagen nach § 3 Absatz 3 als Nachweis vor. 2 Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.

(5) Die Bundesnetzagentur meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung einer Notifizierung.

(6) Die Bundesnetzagentur erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

(7) Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig, ob die notifizierten Stellen die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 weiterhin erfüllen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbaren Änderungen durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 3 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurden sinngemäß konsolidiert.

§ 6 Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen


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Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen davon erfüllt, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 5 dieser Verordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, in dem Maße, wie die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.



Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder von Teilen davon erfüllt, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 5 dieser Verordnung *) erfüllt, in dem Maße, wie die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 4 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurde sinngemäß konsolidiert.


§ 9 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen


(1) Mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers an Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmen übertragen werden.

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(2) Vergibt eine notifizierte Stelle mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragsnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen nach § 5 dieser Verordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils geltenden Fassung erfüllt und unterrichtet die Bundesnetzagentur entsprechend.



(2) Vergibt eine notifizierte Stelle mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragsnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen nach § 5 dieser Verordnung *) erfüllt und unterrichtet die Bundesnetzagentur entsprechend.

(3) Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(4) Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU oder gemäß den Anhängen III und IV der Richtlinie 2014/53/EU ausgeführten Arbeiten für die Bundesnetzagentur bereit.

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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 5 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurde sinngemäß konsolidiert.

§ 12 Befugnis der notifizierten Stelle


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Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

1. die
Konformitätsbewertung nach § 7 Absatz 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) sowie

2. ab dem 20. April 2016 die Konformitätsbewertung nach
Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU.



Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU wahrzunehmen.

§ 14 Widerruf der erteilten Befugnis


(1) 1 Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten erlischt mit der Einstellung des Betriebs dieser Stelle. 2 Die Einstellung ist der Bundesnetzagentur unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine notifizierte Stelle oder eine Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten die in § 5 dieser Verordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils geltenden Fassung genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte Befugnis. 2 Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.



(2) 1 Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine notifizierte Stelle oder eine Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten die in § 5 dieser Verordnung *) genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte Befugnis. 2 Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

(3) Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittsaaten ist zu widerrufen, wenn

1. die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten den Verpflichtungen der Verordnung wiederholt und trotz Aufforderung nicht nachkommt oder

2. die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten dies beantragt.

(4) Im Falle des Widerrufs nach Absatz 2 oder 3 oder wenn die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die Bundesnetzagentur die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass

1. die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle oder einer anderen Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten weiter bearbeitet werden und

2. die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die Bundesnetzagentur auf Verlangen bereitgehalten werden.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 7 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurde sinngemäß konsolidiert.