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Synopse aller Änderungen der AnerkV am 04.07.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juli 2017 durch Artikel 3 des FuAGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AnerkV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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AnerkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2017 geltenden Fassung | AnerkV n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Zuständige Behörde § 3 Antrag § 4 Anerkennung als notifizierte Stelle § 5 Allgemeine Anforderungen an die notifizierte Stelle § 6 Konformitätsvermutung bei notifizierten Stellen § 7 Verpflichtungen der notifizierten Stelle § 8 Meldepflichten der notifizierten Stelle § 9 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen Abschnitt 2 Funkanlagen § 10 Befugnis der notifizierten Stelle § 11 Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten Abschnitt 3 Elektromagnetische Verträglichkeit § 12 Befugnis der notifizierten Stelle § 13 Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten Abschnitt 4 Schlussvorschriften § 14 Widerruf der erteilten Befugnis | |
(Text alte Fassung) § 15 Gebühren und Auslagen | (Text neue Fassung) § 15 (aufgehoben) |
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel Anlage 1 (zu § 11) Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor Telekommunikation Anlage 2 (zu § 13) Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit | |
Anlage 3 (zu § 15) Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von notifizierten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten | Anlage 3 (aufgehoben) |
§ 10 Befugnis der notifizierten Stelle | |
Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. die Konformitätsbewertung nach den Anhängen III bis V der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10) sowie 2. ab dem 13. Juni 2016 die Konformitätsbewertung nach Anhang III sowie die Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU. | Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Funkanlagengesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft befugt, die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU sowie die Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU wahrzunehmen. |
§ 15 Gebühren und Auslagen | § 15 (aufgehoben) |
1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen aufgrund der vorgenannten Regelungen werden Gebühren und Auslagen nach Anlage 3 zu dieser Verordnung erhoben. 2 Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben. | |
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(1) 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch Artikel 460 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft. (2) (aufgehoben) | 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Anerkennungs-Verordnung vom 7. Juni 2002 (BGBl. I S. 1792), die zuletzt durch Artikel 460 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft. |
Anlage 3 (zu § 15) Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von notifizierten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten | Anlage 3 (aufgehoben) |
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro 1 | Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 10 oder § 12 oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 11 oder § 13 | 1.000 2 | Antragstellung nach § 3 Absatz 2 i. V. m. § 10 oder § 12 (zusätzlich zu den Gebühren nach Gebührenposition 1) 2.1 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12 vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches und Einhaltung der grundlegenden Anfor- derungen der jeweiligen Richtlinie | 491,84 bis 2.459,20 2.2 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 i. V. m. § 10 oder § 12 vorgelegten Akkreditierungs- urkunde der DAkkS auf Plausibilität und Vollständigkeit | 491,84 bis 1.967,36 2.3 | Regelmäßige Überprüfung nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10 oder § 12 | 491,84 bis 1.475,52 3 | Antragstellung nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 (zusätzlich zu den Gebühren nach Gebührenposition 1) 3.1 | Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 i. V. m. § 10 oder § 12 vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches | 491,84 bis 2.459,20 3.2 | Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Anerkennung nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 | 1.475,52 bis 7.377,60 3.3 | Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des Personals durch interne Begutachter mittels Fachgesprächen vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 pro Person und Tag | 491,84 3.4 | Gebühr bei fachlicher Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitätsbewertungen durch externe Begutachter vor Ort nach § 3 Absatz 3 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 pro Person und Tag (zusätzlich zu Gebührenposition 3.2) | 800 bis 5.000 3.5 | Regelmäßige Überprüfung nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 | 983,68 bis 2.951,04 4 | Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 (zusätzlich zu den Gebühren nach Gebührenposition 1) | 250 5 | Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4 (zusätzlich zu den Gebühren nach Gebührenposition 2 oder 3) | 1.475,52 bis 4.426,56 |
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