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§ 1 - Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMSüßFPrV)
V. v. 27.01.2016 BGBl. I S. 110 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 77 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 806-22-6-54 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.07.2016; FNA: 806-22-6-54 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister - Fachrichtung Süßwaren und Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Industriemeister - Fachrichtung Süßwaren oder die Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren in der Lage sein, in Betrieben unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und sich auf Änderungen von Methoden und Systemen in der Produktion, auf neue Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten. Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:
- 1.
- Sachaufgaben:
- a)
- die süßwarenspezifischen Produktionsprozesse überwachen und optimieren,
- b)
- die In- und Außerbetriebnahme von Produktionsanlagen organisieren und überwachen,
- c)
- den Einsatz von Betriebs- und Produktionsmitteln koordinieren und deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft sowie deren Werterhalt bei Transport und Lagerung sicherstellen,
- d)
- den Werterhalt von Rohwaren, Zusatz- und Hilfsstoffen sowie von Halbfabrikaten und Süßwaren bei Transport und Lagerung sicherstellen,
- e)
- Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörungen einleiten und die Energieversorgung für die Produktionsabläufe sichern,
- f)
- bei der Einrichtung von Arbeitsstätten und der Gestaltung von Arbeitsplätzen unter Beachtung ergonomischer Gesichtspunkte und entsprechender Vorschriften mitwirken,
- g)
- technologische Weiterentwicklungen im Unternehmen umsetzen und
- h)
- bei der Entwicklung von Vorschlägen für neue technische Konzepte und Spezifikationen mitarbeiten und den kontinuierlichen Verbesserungsprozess mitgestalten,
- 2.
- Organisationsaufgaben:
- a)
- die Arbeitsabläufe zur Herstellung von Süßwaren einschließlich des Einsatzes von Rohwaren sowie von Zusatz- und Hilfsstoffen planen und überwachen sowie sich an der Planung und Umsetzung neuer Produktionsprozesse beteiligen,
- b)
- die Kontrollen der ein- und ausgehenden Produkte sowie die Dokumentationen der Produktionsprozesse sicherstellen,
- c)
- Kostenpläne aufstellen sowie die Kostenentwicklung überwachen und auf einen wirtschaftlichen Ablauf achten,
- d)
- bei der Auswahl und Beschaffung von Geräten, Maschinen und Produktionsanlagen mitwirken,
- e)
- Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen und deren fristgemäße Einhaltung gewährleisten,
- f)
- die Rückverfolgbarkeit von Produkten und Prozessen sicherstellen,
- g)
- die Instandhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit den beteiligten betrieblichen Bereichen koordinieren und überwachen,
- h)
- die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt-, Gesundheits- und Hygienevorschriften sicherstellen und
- i)
- Reklamationen bearbeiten,
- 3.
- Führungsaufgaben:
- a)
- die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben, nach betriebswirtschaftlichen und arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Eignung, ihrer Kompetenzen und ihrer Interessen zuordnen, sie zu selbstständigem, verantwortlichem Handeln anleiten, ihre Motivation fördern und sie an Entscheidungsprozessen beteiligen,
- b)
- bei der Planung des Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen mitwirken,
- c)
- Arbeitsgruppen betreuen und moderieren,
- d)
- die zielorientierte Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie mit den Führungskräften fördern; Unterweisungen veranlassen,
- e)
- die Innovationsbereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördern; neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihre Arbeitsbereiche einführen,
- f)
- die Ausbildung der zugeteilten Auszubildenden verantworten und
- g)
- Qualitätsmanagementziele umsetzen sowie das qualitätsbewusste Handeln und die Kundenorientierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fördern.
Zitierungen von § 1 IMSüßFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 IMSüßFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IMSüßFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 IMSüßFPrV Voraussetzungen für die Zulassung zu den Prüfungsteilen (vom 28.10.2016)
... und einer Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Süßwaren nach § 1 Absatz 3 aufweisen. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist zur Prüfung ...
Anlage 2 IMSüßFPrV (zu § 16) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...
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