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§ 5 - Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMSüßFPrV)
V. v. 27.01.2016 BGBl. I S. 110 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 77 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 806-22-6-54 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.07.2016; FNA: 806-22-6-54 Berufliche Bildung
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§ 5 Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen"
(1) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" werden folgende Prüfungsbereiche geprüft:
- 1.
- Rechtsbewusstes Handeln,
- 2.
- Betriebswirtschaftliches Handeln,
- 3.
- Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung,
- 4.
- Zusammenarbeit im Betrieb und
- 5.
- Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten.
(2) Der zu prüfenden Person werden anwendungsbezogene Aufgaben gestellt. Sie hat die Aufgaben schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten.
(3) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen; sie soll je Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten betragen.
(4) Wurden in höchstens zwei schriftlichen Prüfungen in den Prüfungsbereichen nach Absatz 1 mangelhafte Leistungen erbracht, so ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen ist keine mündliche Ergänzungsprüfung möglich. Die Aufgabenstellung in der Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein und je Prüfungsbereich und für die zu prüfende Person nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung und die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung in dem Prüfungsbereich, in dem die Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, werden zu einer Bewertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Text in der Fassung des Artikels 77 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 5 IMSüßFPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 77 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 IMSüßFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IMSüßFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IMSüßFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 IMSüßFPrV Teile des Fortbildungsabschlusses und Gliederung der Prüfung
... Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" nach § 5 und 2. Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § ...
§ 9 IMSüßFPrV Situationsaufgaben im schriftlichen Teil, Bearbeitungsdauer (vom 17.12.2019)
... Die Situationsaufgaben sollen auch fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen nach § 5 berücksichtigen. (2) Die Bearbeitungsdauer beträgt 1. für die ...
§ 12 IMSüßFPrV Fachgespräch (vom 17.12.2019)
... Die Situationsaufgabe soll auch die fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen nach § 5 berücksichtigen. (5) Im Qualifikationsschwerpunkt ...
Anlage 2 IMSüßFPrV (zu § 16) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... A sowie zusätzlich: 1. Benennung und Bewertung der Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1 zur Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" in ...
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