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§ 11 - Industriemeister-Süßwaren-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMSüßFPrV)
V. v. 27.01.2016 BGBl. I S. 110 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 77 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 806-22-6-54 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.07.2016; FNA: 806-22-6-54 Berufliche Bildung
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§ 11 Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation"
(1) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Organisation" soll mindestens einer der Qualifikationsschwerpunkte „Betriebliches Kostenwesen", „Planung, Steuerung und Kommunikation" und „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie Lebensmittelsicherheit" den Kern bilden. Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte richten sich nach den Absätzen 3 bis 5.
(2) Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Handlungsbereichs „Technik" sowie Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten des Handlungsbereichs „Führung und Personal" integrativ berücksichtigen.
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen. Dazu gehört Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln planen, organisieren, einleiten und überwachen zu können. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der Kosten nach vorgegebenen Plandaten,
- 2.
- Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets,
- 3.
- Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,
- 4.
- Fördern des kostenbewussten Handelns der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation,
- 5.
- Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung,
- 6.
- Anwenden von Kalkulationsverfahren einschließlich der Deckungsbeitragsrechnung und
- 7.
- Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft.
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Planung, Steuerung und Kommunikation" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Bedeutung von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen zu erkennen und anforderungsgerecht auszuwählen sowie entsprechende Systeme zur Überwachung von Planungszielen und Prozessen anzuwenden. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Methoden der Kommunikation im Betrieb anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Optimieren von Aufbau- und Ablaufstrukturen von Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssystemen sowie Aktualisieren der Stammdaten für diese Systeme,
- 2.
- Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-, Mengen-, Termin-, Kapazitäts- und Personaleinsatzplanungen,
- 3.
- Anwenden der Systeme für die Arbeitsablaufplanung, die Materialflussgestaltung, die Produktionsprogrammplanung und die Auftragsdisposition einschließlich der dazugehörigen Zeit- und Datenermittlung,
- 4.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen,
- 5.
- Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition und
- 6.
- Durchführen von zielgruppen- und situationsgerechter Kommunikation mit Kunden und Lieferanten sowie mit Behörden und Institutionen.
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie Lebensmittelsicherheit" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Die zu prüfende Person soll auch nachweisen, in der Lage zu sein, Gefahren vorbeugen und Störungen erkennen und analysieren zu können sowie Maßnahmen zur Vermeidung von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen einleiten zu können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, sicherstellen zu können, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeits-, umwelt-, gesundheits- und verbraucherschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie der Lebensmittelsicherheit im Betrieb,
- 2.
- Fördern der Bereitschaft der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie der Lebensmittelsicherheit,
- 3.
- Planen und Durchführen von Unterweisungen in Arbeitssicherheit, in Umwelt- und Gesundheitsschutz sowie in Lebensmittelsicherheit,
- 4.
- Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfsstoffen,
- 5.
- Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen und
- 6.
- Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Einhaltung und Verbesserung der Vorgaben zur Lebensmittelsicherheit.
Text in der Fassung des Artikels 77 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 11 IMSüßFPrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 77 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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Zitierungen von § 11 IMSüßFPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 IMSüßFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IMSüßFPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 IMSüßFPrV Gliederung des Prüfungsteils
... Prüfungsteil besteht aus 1. einem schriftlichen Teil nach den §§ 9 bis 11 und 2. einem Fachgespräch nach § ...
§ 9 IMSüßFPrV Situationsaufgaben im schriftlichen Teil, Bearbeitungsdauer (vom 17.12.2019)
... zu den Handlungsbereichen „Technik" (§ 10) und „Organisation" ( § 11 ) gestellt. Die Situationsaufgaben sollen auch fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen ...
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