(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
- 1.
- in jedem Prüfungsbereich der Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",
- 2.
- in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen"
- a)
- in den schriftlichen Situationsaufgaben,
- b)
- im situationsbezogenen Fachgespräch.
(2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
- 1.
- die Bewertung für die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",
- 2.
- in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen"
- a)
- die Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben,
- b)
- die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs sowie
- c)
- die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
(3) Der Bewertung für die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen", der Bewertung für die schriftlichen Situationsaufgaben der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" sowie der Bewertung für das Fachgespräch in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" ist nach
Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel zu berechnen aus:
- 1.
- dem arithmetischen Mittel der Bewertungen aller Prüfungsleistungen für die Teilprüfung „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen",
- 2.
- in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen"
- a)
- den Bewertungen der schriftlichen Situationsaufgaben und
- b)
- der Bewertung für das situationsbezogene Fachgespräch.
2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach
Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.
4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.