Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16 IMSüßFPrV vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 77 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der IMSüßFPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 16 IMSüßFPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 16 IMSüßFPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 77 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Zeugnisse


(Text alte Fassung)

(1) Ist die Prüfung bestanden und wurde der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 vorgelegt, so stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.

(2) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:

1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
nach § 1 Absatz 4,

2.
die vollständige Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsprüfungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

3.
die Prüfungsbereiche des Prüfungsteils 'Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen' nach § 5 Absatz 1 und die Handlungsbereiche des Prüfungsteils 'Handlungsspezifische Qualifikationen' nach § 7,

4. die Prüfungsergebnisse nach § 14 Absatz 2, 3 und 4,

5. der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 sowie

6. Befreiungen nach § 13; jede Befreiung
ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

(Text neue Fassung)

(1) Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.

(2) 1 Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. 2 Jede Befreiung nach § 13 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.

(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere

1. über den erworbenen Abschluss oder

2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.