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Änderung A. Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2015 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 01.01.2017
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A. a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | A. n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch I. B. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2929 |
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(Textabschnitt unverändert) A. | |
Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 ist abweichend von § 14 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auch zuständig: I. Für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nummer 6 und Nummer 11 BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen 1. des Asylrechts; 2. des Aufenthaltsrechts und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen; 3. des Staatsangehörigkeitsrechts; 4. des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist, einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts; 5. des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des diesen Bereich betreffenden Disziplinarrechts; 6. des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts mit Ausnahme von Verfahren, in denen Fragen der Auslegung und Anwendung des Artikels 5 oder des Artikels 8 GG überwiegen; 7. des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie der Anordnung und des Vollzugs anderer Freiheitsentziehungen; 8. des Bußgeldverfahrens; 9. des Einkommensteuerrechts einschließlich des Kirchensteuerrechts. | |
(Text alte Fassung) II. Für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die in dem Geschäftsjahr 2016 eingehen, aus den Rechtsbereichen | (Text neue Fassung) II. Für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die in den Geschäftsjahren 2016 und 2017 eingehen, aus den Rechtsbereichen |
1. des Vertriebenenrechts; 2. des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts; 3. des Waffenrechts; 4. des Petitionsrechts; 5. des Rechts der Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung (soweit es sich nicht um Erkenntnisverfahren handelt); 6. des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG gerügt wird); 7. des Wohnungseigentumsrechts; 8. des Dienst- und Werkvertragsrechts mit Ausnahme des Anwaltsvertragsrechts. | |
III. Für Verfassungsbeschwerden, die ab dem Geschäftsjahr 2016 eingehen, aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Rechtsbereiche (einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren) | III. Für Verfassungsbeschwerden, die ab dem Geschäftsjahr 2016 eingehen, aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Rechtsbereiche (einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen): |
1. allgemeines Persönlichkeitsrecht; 2. Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG); 3. Recht der freien Meinungsäußerung, Informations-, Rundfunk- und Pressefreiheit (Artikel 5 GG); 4. Familienrecht (einschließlich Betreuungs-, Namens-, Personenstands- und Transsexuellenrecht); 5. Recht des geistigen Eigentums; 6. Recht des Datenschutzes; 7. Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 GG); 8. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG); 9. Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG); 10. Recht der selbständig und vorwiegend persönlich ausgeübten Berufe (einschließlich Recht der berufsständischen Versorgungseinrichtungen); 11. Erbrecht; 12. Mietrecht; 13. Wettbewerbsrecht; | |
14. Grundstücks- und unternehmensbezogene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit; | 14. grundstücks- und unternehmensbezogene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit; |
15. Bau- und Bodenrecht einschließlich Erschließungs- und Enteignungsrecht; 16. Gesellschaftsrecht einschließlich Genossenschaftsrecht; 17. Recht des Versicherungswesens; 18. Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht; 19. Kreditrecht einschließlich des Rechts der Sicherungen; 20. Recht der Finanzmarktstabilisierung einschließlich Enteignungen; 21. Regulierungsrecht; 22. Anwaltsvertragsrecht; 23. sonstiges Deliktsrecht; | |
24. wirtschaftsrechtliche Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung. | 24. wirtschaftsrechtliche Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung; 25. Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen. |
IV. Im Übrigen für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden 1. bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23, 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen, überwiegen; 2. bei denen andere Fragen als solche der Auslegung und Anwendung der Artikel 1 bis 17, 19, 101 und 103 Absatz 1 GG (auch in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) überwiegen. |
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