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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.11.2006 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)
V. v. 21.06.1979 BGBl. I S. 676; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-9 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-9 Elektrizität und Gas
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§ 6 Haftung bei Versorgungsstörungen
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Gasversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Gasbelieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde Gasversorgungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle
- 1.
- der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Kunden, es sei denn, daß der Schaden von dem Unternehmen oder einem Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
- 2.
- der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
- 3.
- eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist.
(2) Bei grobfahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung des Gasversorgungsunternehmens gegenüber seinen Tarifkunden auf jeweils 2.500 Euro begrenzt. Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
- 2.500.000
- Euro bei einer Versorgung bis zu 50.000 Abnehmern
- 5.000.000
- Euro bei einer Versorgung bis zu 200.000 Abnehmern
- 7.500.000
- Euro bei einer Versorgung von mehr als 200.000 Abnehmern.
(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 sind auch auf Ansprüche von Kunden anzuwenden, die diese gegen ein drittes Gasversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Unternehmen ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt
- 1.
- bei Unternehmen, die bis zu 50.000 Abnehmer versorgen, auf das Dreifache,
- 2.
- bei allen übrigen Unternehmen auf das Zehnfache
(4) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind die Schäden von Sonderkunden in die Höchstgrenze einbezogen worden, so sind sie bei der Kürzung zu berücksichtigen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein als die Quote der Kunden des dritten Gasversorgungsunternehmens.
(5) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15 Euro.
(6) Der Geschädigte hat den Schaden unverzüglich dem ihn beliefernden Gasversorgungsunternehmen oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.
Zitierungen von § 6 AVBGasV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AVBGasV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AVBGasV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AVBGasV Gegenstand der Verordnung
... anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages. (2) ...
§ 35 AVBGasV Änderung der Bundestarifordnung Gas
... "Megakalorie" durch das Wort "Kilowattstunde" ersetzt. 2. in § 6 werden die Worte "Kilokalorien je Stunde" durch das Wort "Kilowatt" ...
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