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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.11.2006 aufgehoben
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§ 11 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)
V. v. 21.06.1979 BGBl. I S. 676; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-9 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-9 Elektrizität und Gas
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§ 11 Druckregelgeräte
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Muß zur Versorgung eines Grundstücks ein besonderes Druckregelgerät oder eine besondere Absperreinrichtung angebracht werden, so kann das Gasversorgungsunternehmen verlangen, daß der Anschlußnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer der Versorgung des Grundstücks zur Verfügung stellt. Das Unternehmen darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlußnehmer zumutbar ist.
(2) Wird der Gasbezug auf dem Grundstück eingestellt, so hat der Anschlußnehmer die Anlage noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Anschlußnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat das Gasversorgungsunternehmen zu tragen; dies gilt nicht, solange die Anlage ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dient.
(4) § 10 Abs. 8 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 11 AVBGasV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AVBGasV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AVBGasV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AVBGasV Gegenstand der Verordnung
... anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages. (2) ...
Zitat in folgenden Normen
Niederdruckanschlussverordnung (NDAV)
Artikel 2 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477, 2485; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.11.2021 BGBl. I S. 4786
§ 29 NDAV Übergangsregelung
... 4 beginnt mit dem 8. November 2006. Läuft jedoch die in § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1191/a17090.htm