(1) Das Gasversorgungsunternehmen oder dessen Beauftragte schließen die Anlage an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb, indem sie durch Einbau des Zählers, gegebenenfalls des Druckregelgerätes und durch Öffnen der Absperreinrichtungen die Gaszufuhr freigeben. Die Anlage hinter diesen Einrichtungen setzt das Installationsunternehmen in Betrieb.
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist beim Gasversorgungsunternehmen über das Installationsunternehmen zu beantragen. Dabei ist das Anmeldeverfahren des Gasversorgungsunternehmens einzuhalten.
(3) Das Gasversorgungsunternehmen kann für die Inbetriebsetzung vom Kunden Kostenerstattung verlangen; die Kosten können pauschal berechnet werden.