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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.11.2006 aufgehoben
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§ 26 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)
V. v. 21.06.1979 BGBl. I S. 676; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-9 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-9 Elektrizität und Gas
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§ 26 Vordrucke für Rechnungen und Abschläge
§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen verständlich sein. Die für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
(2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch ist der Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums anzugeben.
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Zitierungen von § 26 AVBGasV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 AVBGasV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AVBGasV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AVBGasV Gegenstand der Verordnung
... anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages. (2) ...
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