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§ 31 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)

V. v. 21.06.1979 BGBl. I S. 676; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-9 Elektrizität und Gas
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§ 31 Aufrechnung



Gegen Ansprüche des Gasversorgungsunternehmens kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.



 

Zitierungen von § 31 AVBGasV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 AVBGasV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVBGasV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AVBGasV Gegenstand der Verordnung
... anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages. (2) ...