Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.11.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 32 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)
V. v. 21.06.1979 BGBl. I S. 676; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-9 Elektrizität und Gas
| |
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-9 Elektrizität und Gas
| |
§ 32 Kündigung
§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird; die Kündigung ist erstmals zum Ablauf eines Jahres zulässig.
(2) Ändern sich die allgemeinen Tarife oder ändert das Gasversorgungsunternehmen im Rahmen dieser Verordnung seine allgemeinen Bedingungen, so kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden Kalendermonats kündigen.
(3) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag jederzeit mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
(4) Wird der Verbrauch von Gas ohne ordnungsmäßige Kündigung eingestellt, so haftet der Kunde dem Gasversorgungsunternehmen für die Bezahlung des Grundpreises und des Arbeitspreises für den von der Meßeinrichtung angezeigten Verbrauch und für die Erfüllung sämtlicher sonstiger Verpflichtungen.
(5) Ein Wechsel in der Person des Kunden ist dem Gasversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen und bedarf dessen Zustimmung. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten zuzustimmen.
(6) Tritt an Stelle des bisherigen Gasversorgungsunternehmens ein anderes Unternehmen in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es hierfür nicht der Zustimmung des Kunden. Der Wechsel des Gasversorgungsunternehmens ist öffentlich bekanntzumachen. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Bekanntmachung folgenden Monats zu kündigen.
(7) Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Zitierungen von § 32 AVBGasV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 AVBGasV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AVBGasV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 AVBGasV Gegenstand der Verordnung
... anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages. (2) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1191/a17111.htm