Die
Lebensmittelspezialitätenverordnung vom
21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2428), die zuletzt durch Artikel
66 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Antrag auf Eintragung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels in das von der Europäischen Kommission geführte Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) unter Verwendung des in Anhang II der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Musters einzureichen."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die wichtigsten Punkte eines Antrages, insbesondere der Name und die Anschrift des Antragstellers, die Verkehrsbezeichnung des betroffenen Erzeugnisses sowie die Beschreibung seiner besonderen Merkmale, sind von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Einspruch nach Artikel 51 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist unter Verwendung des in Anhang III der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 668/2014 vorgegebenen Musters bei der Bundesanstalt einzureichen."
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92" durch die Wörter „Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Änderungs- und Löschungsverfahren
Ein Antrag auf Änderung oder Löschung einer Eintragung in dem von der Europäischen Kommission geführten Register der garantiert traditionellen Spezialitäten ist unter Verwendung der jeweiligen in den Anhängen VI, VII, VIII oder IX der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 vorgeschriebenen Muster bei der Bundesanstalt einzureichen. § 1 Absatz 2 bis 4 und die §§ 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden."
- 4.
- § 5 wird aufgehoben.
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350