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Artikel 1 - Verordnung über Vorrechte und Immunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) (OSZEVorV k.a.Abk.)
V. v. 04.02.2016 BGBl. 2016 II S. 138
Geltung ab 19.02.2016; FNA: 180-1-36 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Geltung ab 19.02.2016; FNA: 180-1-36 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Artikel 1
Der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) werden nach Maßgabe der in Rom am 1. Dezember 1993 vom Rat der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) angenommenen Bestimmungen über die Rechtsfähigkeit der KSZE-Institutionen sowie über Vorrechte und Immunitäten (Bestimmungen) und des nachstehenden Artikels Rechtsfähigkeit sowie Vorrechte und Immunitäten gewährt. Die Bestimmungen werden nachstehend veröffentlicht.
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