Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Verordnung über Vorrechte und Immunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) (OSZEVorV k.a.Abk.)

Artikel 1



Der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) werden nach Maßgabe der in Rom am 1. Dezember 1993 vom Rat der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) angenommenen Bestimmungen über die Rechtsfähigkeit der KSZE-Institutionen sowie über Vorrechte und Immunitäten (Bestimmungen) und des nachstehenden Artikels Rechtsfähigkeit sowie Vorrechte und Immunitäten gewährt. Die Bestimmungen werden nachstehend veröffentlicht.

Anzeige