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§ 9 - Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)
Artikel 1 G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198 (Nr. 8)
Geltung ab 24.02.2016; FNA: 772-7 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 24.02.2016; FNA: 772-7 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 9 Marktüberwachungsmaßnahmen
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden haben anhand von Stichproben zu kontrollieren, ob
- 1.
- Textilerzeugnisse die Anforderungen an die Etikettierung oder Kennzeichnung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und dieses Gesetzes erfüllen,
- 2.
- die Faserzusammensetzung der Textilerzeugnisse mit der angegebenen Faserzusammensetzung dieser Erzeugnisse nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 übereinstimmt.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden haben zur Bestimmung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen die in den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 in Verbindung mit den Anhängen VII, VIII und IX zu Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 niedergelegten Bestimmungen anzuwenden.
(3) 1Die Marktüberwachungsbehörden haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass Textilerzeugnisse die Anforderungen an die Etikettierung oder Kennzeichnung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und dieses Gesetzes nicht erfüllen oder die angegebene Faserzusammensetzung nicht mit der tatsächlichen Faserzusammensetzung nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 übereinstimmt. 2Sie sind insbesondere befugt,
- 1.
- anzuordnen, dass ein Etikett oder eine Kennzeichnung nach § 4 und nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 angebracht wird,
- 2.
- anzuordnen, dass ein Textilerzeugnis von einer geeigneten Stelle hinsichtlich der Faserzusammensetzung überprüft wird,
- 3.
- zu verlangen, dass ihnen Unterlagen, die gemäß § 5 aufzubewahren sind, innerhalb von zehn Tagen nach Anforderung vorzulegen sind.
(4) 1Stellen die Marktüberwachungsbehörden anhand der nach Absatz 1 Satz 2, den Absätzen 2 und 3 Satz 2 erfolgten Überprüfungen fest, dass die Etikettierung oder Kennzeichnung oder die Begleitpapiere nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 entsprechen, so haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2Sie sind insbesondere befugt,
- 1.
- Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass eine unrichtige oder unvollständige Etikettierung oder Kennzeichnung oder Begleitdokumente korrigiert werden,
- 2.
- Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Textilerzeugnis erst dann auf dem Markt bereitgestellt wird, wenn es die Anforderungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 erfüllt.
(5) 1Bei Fortdauern des nach Absatz 4 festgestellten Verstoßes haben die Marktüberwachungsbehörden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2Sie sind insbesondere befugt,
- 1.
- das Anbieten oder Ausstellen eines Textilerzeugnisses zu untersagen,
- 2.
- das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung auf dem Markt eines Textilerzeugnisses zu untersagen.
(6) Die Marktüberwachungsbehörden haben sich gegenseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 5 zu informieren und zu unterstützen.
Zitierungen von § 9 TextilKennzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 TextilKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TextilKennzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 TextilKennzG Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen, Anhörung
... Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden im Sinne des § 9 sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur zu richten. (2) Für alle ... zu richten. (2) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen im Sinne des § 9 ist § 37 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar ... ist, entsprechend anzuwenden. (3) Vor Erlass einer Maßnahme nach § 9 ist der betroffene Wirtschaftsakteur gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ...
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