(1) Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden im Sinne des §
9 sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur zu richten.
(3)
1Vor Erlass einer Maßnahme nach §
9 ist der betroffene Wirtschaftsakteur gemäß §
28 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf.
2Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde, ist ihm unverzüglich Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
3Die Maßnahme ist daraufhin umgehend zu überprüfen.