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Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz (ZahnFAG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 bis 3 (Änderung von Vorschriften)
Artikel 1 bis 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Artikel 3a Sonderkündigungsrecht
Versicherte, die auf Grund von § 58 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.
Artikel 4 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich von Absatz 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
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