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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
§ 6 - Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV)
V. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 241 (Nr. 8); aufgehoben durch Artikel 20 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
Geltung ab 24.02.2016; FNA: 754-27-5 Energieversorgung
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Geltung ab 24.02.2016; FNA: 754-27-5 Energieversorgung
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§ 6 Nachweispflichten
(1) 1Angaben der antragstellenden Unternehmen müssen ab dem Antragsjahr 2016 bei der Antragstellung nach § 66 Absatz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 64a Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wie folgt nachgewiesen werden:
- 1.
- Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für die Antragsabnahmestellen für den Nachweiszeitraum,
- 2.
- Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch die Abrechnungen über die Netznutzung für die Antragsabnahmestellen für den Nachweiszeitraum; wenn Abrechnungen über die Netznutzung für Strombezugsmengen eines Eigenversorgers nachweislich nicht vorliegen, durch die Vorlage geeigneter Messungen und
- 3.
- das arithmetische Mittel des Stromverbrauchs des antragstellenden Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren nach § 5 Absatz 2 durch
- a)
- die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen aus dem Nachweiszeitraum für die Antragsabnahmestellen sowie
- b)
- die Angabe der jeweils in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten gelieferten oder von dem antragstellenden Unternehmen selbst erzeugten und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen, einschließlich der Angabe, welche selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen des Unternehmens nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes umlagepflichtig sind und welche nicht.
(2) Die Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes muss unbeschadet des § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa bis cc des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab dem Antragsjahr 2016 Angaben enthalten zu:
- 1.
- sämtlichen Strombezugsmengen pro Abnahmestelle für alle Abnahmestellen des antragstellenden Unternehmens einschließlich der Strommengen, die an Dritte weitergeleitet wurden,
- 2.
- sämtlichen Bestandteilen der tatsächlichen Strombezugskosten im Nachweiszeitraum, insbesondere Angaben zum absoluten Betrag der tatsächlich im Nachweiszeitraum vom gesamten antragstellenden Unternehmen getragenen sowie den fiktiven EEG-Kosten, den fiktiven KWKG-Kosten und den fiktiven Offshore-Netzkosten für Strombezugsmengen und Angaben zu den bei der Weiterleitung an Dritte weitergegebenen Kosten einschließlich der weitergegebenen EEG-Kosten,
- 3.
- Angaben zu den Vollbenutzungsstunden, einschließlich der im Nachweiszeitraum an der Antragsabnahmestelle *) jeweils entnommenen elektrischen Arbeit, und der in diesem Nachweiszeitraum jeweils höchsten Last der Entnahme, und, soweit erforderlich, zu den geeigneten Messungen nach Absatz 1 Nummer 2,
- 4.
- Angaben zum durchschnittlichen Strompreis, der nach § 5 Absatz 1 für das antragstellende Unternehmen zugrunde gelegt werden wird, und
- 5.
- Angaben zu den in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren jeweils von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder einem anderen Dritten gelieferten oder von dem antragstellenden Unternehmen selbst erzeugten und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen einschließlich der Angabe, für welche selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen des antragstellenden Unternehmens nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die EEG-Umlage entrichtet wurde.
- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 12 Nr. 3 b) erste Ersetzung G. v. 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften V. v. 14. Juli 2021 BGBl. I S. 2860 m.W.v. 20. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 6 DSPV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.07.2021 | Artikel 3 Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 14.07.2021 BGBl. I S. 2860 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 11 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 12 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3106 |
aktuell | vor 01.01.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 DSPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DSPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DSPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 DSPV Zugrundelegung der durchschnittlichen Strompreise im Antragsverfahren (vom 20.07.2021)
... die Angaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für eine Antragsabnahmestelle nicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen, wird für diese Antragsabnahmestelle eine Benutzungsdauer von 8.760 Stunden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 12 KWKStrRÄndG Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung
... nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für eine Antragsabnahmestelle nicht nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen, wird für diese Antragsabnahmestelle eine Benutzungsdauer von ... oder die von dem antragstellenden Unternehmen selbst erzeugt wurden." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 11 EEG2021-EG Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung
... 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe ...
Verordnung zur Umsetzung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2021 und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2860
Artikel 3 EEVuaÄndV Änderung der Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung
... 2 wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2025" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „§ 64a Absatz 2 Nummer 2" ...
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