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Änderung § 9 VSBG vom 13.10.2023
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§ 9 VSBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung | § 9 VSBG n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Beteiligung von Verbraucherverbänden und Unternehmerverbänden | |
(1) 1 Die Festlegung und die Änderung der Zuständigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle, die Aufstellung und Änderung der Verfahrensordnung sowie die Bestellung und Abberufung eines Streitmittlers bedürfen der Beteiligung eines Verbraucherverbands, wenn der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle 1. ein Unternehmerverband ist oder 2. ausschließlich oder überwiegend finanziert wird a) von einem Unternehmerverband oder b) von einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern. | |
(Text alte Fassung) 2 Der Verbraucherverband muss eine qualifizierte Einrichtung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sein und sich für die Vertretung von Verbraucherinteressen im Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschlichtungsstelle fachlich eignen. 3 Die Beteiligung ist in den Regeln über die Organisation der Verbraucherschlichtungsstelle vorzusehen. | (Text neue Fassung) 2 Der Verbraucherverband muss eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sein und sich für die Vertretung von Verbraucherinteressen im Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschlichtungsstelle fachlich eignen. 3 Die Beteiligung ist in den Regeln über die Organisation der Verbraucherschlichtungsstelle vorzusehen. |
(2) 1 Ist der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle ein Verbraucherverband oder wird der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle von einem Verbraucherverband ausschließlich oder überwiegend finanziert, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Verbraucherverbands ein Unternehmerverband tritt. 2 Der Unternehmerverband muss sich für die Vertretung von Unternehmerinteressen im Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschlichtungsstelle fachlich eignen. |
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