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Änderung § 3 VSBG vom 01.01.2020
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§ 3 VSBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 3 VSBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1942 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Träger der Verbraucherschlichtungsstelle | |
(Text alte Fassung) 1 Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein eingetragener Verein sein. 2 Nimmt der Träger Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahr, oder wird der Träger von einem Verband, der Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt, finanziert, so muss für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen. | (Text neue Fassung) 1 Träger der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein eingetragener Verein sein. 2 Für den Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle muss ein vom Haushalt des Trägers getrennter, zweckgebundener und ausreichender Haushalt zur Verfügung stehen, wenn der Träger 1. Unternehmerinteressen oder Verbraucherinteressen wahrnimmt oder 2. ausschließlich oder überwiegend wie folgt finanziert wird: a) von einem eingetragenen Verein, der Unternehmerinteressen wahrnimmt (Unternehmerverband), oder b) von einem eingetragenen Verein, der Verbraucherinteressen wahrnimmt (Verbraucherverband), oder c) von einem Unternehmer oder mehreren Unternehmern. |
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