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Synopse aller Änderungen des VSBG am 01.02.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Februar 2017 durch Artikel 1 des VSBGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VSBG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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VSBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2017 geltenden Fassung | VSBG n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Verbraucherschlichtungsstelle Abschnitt 2 Private Verbraucherschlichtungsstellen § 3 Träger der Verbraucherschlichtungsstelle § 4 Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen § 5 Verfahrensordnung § 6 Streitmittler § 7 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Streitmittlers § 8 Amtsdauer und Abberufung des Streitmittlers § 9 Beteiligung von Verbraucherverbänden und Unternehmerverbänden § 10 Informationspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle Abschnitt 3 Streitbeilegungsverfahren § 11 Form von Mitteilungen § 12 Verfahrenssprache § 13 Vertretung § 14 Ablehnungsgründe § 15 Beendigung des Verfahrens auf Wunsch der Parteien § 16 Unterrichtung der Parteien § 17 Rechtliches Gehör § 18 Mediation § 19 Schlichtungsvorschlag § 20 Verfahrensdauer § 21 Abschluss des Verfahrens § 22 Verschwiegenheit § 23 Entgelt Abschnitt 4 Anerkennung privater Verbraucherschlichtungsstellen § 24 Anerkennung § 25 Antrag auf Anerkennung und Mitteilung von Änderungen § 26 Widerruf der Anerkennung § 27 Zuständige Behörde Abschnitt 5 Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen § 28 Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen Abschnitt 6 Universalschlichtungsstellen der Länder § 29 Universalschlichtungsstelle und Verordnungsermächtigung § 30 Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle § 31 Gebühr Abschnitt 7 Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung, Liste der Verbraucherschlichtungsstellen und Berichtspflichten § 32 Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung und Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden § 33 Liste der Verbraucherschlichtungsstellen sowie Zugang zur Liste der Europäischen Kommission und zur Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung § 34 Berichtspflichten und Auskunftspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle § 35 Verbraucherschlichtungsbericht Abschnitt 8 Informationspflichten des Unternehmers | |
(Text alte Fassung) § 36 Allgemeine Informationspflicht *) § 37 Informationen nach Entstehen der Streitigkeit *) | (Text neue Fassung) § 36 Allgemeine Informationspflicht § 37 Informationen nach Entstehen der Streitigkeit |
Abschnitt 9 Grenzübergreifende Zusammenarbeit § 38 Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen § 39 Zusammenarbeit mit der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung § 40 Unterstützung von Verbrauchern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten; Kontaktstelle für die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung Abschnitt 10 Schlussvorschriften § 41 Bußgeldvorschriften § 42 Verordnungsermächtigung § 43 Projektförderung, Forschungsvorhaben, Bericht | |
§ 36 Allgemeine Informationspflicht *) | § 36 Allgemeine Informationspflicht |
(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich 1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und 2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten. (2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen 1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält, 2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. (3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat. | |
--- *) Anm. d. Red.: § 36 tritt am 1. Februar 2017 in Kraft. | |
§ 37 Informationen nach Entstehen der Streitigkeit *) | § 37 Informationen nach Entstehen der Streitigkeit |
(1) 1 Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. 2 Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. 3 Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben. (2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden. | |
--- *) Anm. d. Red.: § 37 tritt am 1. Februar 2017 in Kraft. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11936/v197147-2017-02-01.htm