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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (VSBGEG k.a.Abk.)
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039 (Nr. 9)
Geltung ab 01.04.2016, abweichend siehe Artikel 24; FNA: 302-8/1 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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Geltung ab 01.04.2016, abweichend siehe Artikel 24; FNA: 302-8/1 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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Artikel 4 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 15a Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „Das Einvernehmen nach Satz 1 wird unwiderleglich vermutet, wenn ein Verbraucher eine Verbraucherschlichtungsstelle, eine branchengebundene andere Gütestelle oder eine andere Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat."
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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 VSBGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSBGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und des Gerichtskostengesetzes
G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2222
Artikel 3 SachVRÄndG Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
... III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird folgender § ...
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