Tools:
Update via:
Artikel 5 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (VSBGEG k.a.Abk.)
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039 (Nr. 9)
Geltung ab 01.04.2016, abweichend siehe Artikel 24; FNA: 302-8/1 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
| |
Geltung ab 01.04.2016, abweichend siehe Artikel 24; FNA: 302-8/1 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
| |
Artikel 5 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2016 JVKostG § 14, § 16a (neu), Anlage
Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes". - 2.
- In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Verurteilten" die Wörter „sowie im Schlichtungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.
- 3.
- Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses schuldet nur das Luftfahrtunternehmen." - 4.
- Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Anmerkung zu Nummer 1220 wird wie folgt gefasst:
„Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1222 auferlegt oder das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird." - b)
- Nach Nummer 1220 werden die folgenden Nummern 1221 und 1222 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren- betrag |
„1221 | Das Luftfahrtunternehmen erkennt die Forderung des Fluggastes innerhalb von vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens an und die Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird entbehrlich: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 75,00 € |
1222 | Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Abs. 3 LuftVG | 30,00 €". |
Anzeige
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 VSBGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSBGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 123 2. BRBG Folgeänderungen
... Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, werden die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11938/a197151.htm