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Artikel 6 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (VSBGEG k.a.Abk.)
G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039 (Nr. 9)
Geltung ab 01.04.2016, abweichend siehe Artikel 24; FNA: 302-8/1 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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Geltung ab 01.04.2016, abweichend siehe Artikel 24; FNA: 302-8/1 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger
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Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 204 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
- a)
- staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
- b)
- anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- b)
- In Nummer 12 wird das Wort „Gütestelle" durch das Wort „Streitbeilegungsstelle" ersetzt.
- 2.
- § 309 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 14 wird angefügt:
- „14.
- (Klageverzicht)
eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat."
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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 VSBGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSBGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 24 VSBGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 1 § 40 Absatz 2 bis 5 und § 42, die Artikel 6 , 7 Nummer 2 bis 4 und Artikel 17 Nummer 1 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 1 WohnImmoKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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