§
214 des
Versicherungsvertragsgesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel
8 Absatz 21 des Gesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt für Justiz kann privatrechtlich organisierte Einrichtungen als Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten
- 1.
- bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anerkennen,
- 2.
- zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen anerkennen.
Die Beteiligten können diese Schlichtungsstelle anrufen; das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.
- 2.
- In Absatz 4 Satz 2 wird vor dem Wort „Entgelt" das Wort „geringes" eingefügt.
- 3.
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Soweit keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle anerkannt wird, weist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zu und regelt deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen. §
31 des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und muss die Anforderungen nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen."
Artikel 1 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387