Das
Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel
567 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 57c folgende Angabe eingefügt:
„§ 57d Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz".
- 2.
- § 57 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „ist" durch die Wörter „und der Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung sind" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können als Schlichtungsstellen anerkannt werden, wenn die Schlichtungsstellen und die Durchführung des Schlichtungsverfahrens den Anforderungen dieses Gesetzes, des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom
19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und der nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen."
- c)
- Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Von dem Fluggast kann ein Entgelt von bis zu 30 Euro verlangt werden, wenn die Geltendmachung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich ist."
- d)
- In Absatz 5 Satz 3 werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Justiz" die Wörter „und für Verbraucherschutz" eingefügt.
- e)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:
- 3.
- § 57a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Schlichtungsstelle und die Durchführung des Schlichtungsverfahrens müssen den Anforderungen dieses Gesetzes, des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
(3) Das Bundesamt für Justiz kann dem Fluggast die Gebühr 1222 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum
Justizverwaltungskostengesetz auferlegen, wenn die Geltendmachung des Anspruchs im Schlichtungsverfahren missbräuchlich ist."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 wird nach der Angabe „Absatz 3" die Angabe „Satz 2" gestrichen.
- c)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
- 4.
- § 57b wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „von Fluggästen oder" durch die Wörter „oder der Herabstufung von Fluggästen in eine niedrigere Klasse sowie" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- das Schlichtungsbegehren missbräuchlich ist, insbesondere wenn die Streitigkeit durch außergerichtlichen Vergleich bereits beigelegt ist,".
- bb)
- In Nummer 5 werden die Wörter „gemacht worden ist oder" durch die Wörter „gemacht worden ist, wenn das Luftfahrtunternehmen den geltend gemachten Anspruch nicht abgelehnt hat oder wenn das Luftfahrtunternehmen den geltend gemachten Anspruch weder anerkannt noch abgelehnt hat und" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „die Schlichtung die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde" durch die Wörter „eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist" ersetzt.
- 5.
- § 57c wird durch die folgenden §§ 57c und 57d ersetzt:
„§ 57c Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Anforderungen an die Schlichtungsstellen nach §
57 und das von den Schlichtungsstellen nach den §§
57 und
57a zu gewährleistende Schlichtungsverfahren.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch die Einzelheiten des Verfahrens nach §
57 Absatz 5 regeln.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Beträge nach §
57b Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 6 an die allgemeine Preissteigerung anpassen, wenn diese seit dem 1. November 2013 oder seit der letzten Anpassung mehr als 10 Prozent beträgt.
§ 57d Verhältnis zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Soweit die Vorschriften dieses Unterabschnitts und der nach § 57c erlassenen Rechtsverordnung keine Regelung enthalten, gelten für die Schlichtung von Streitigkeiten über Ansprüche nach § 57b Absatz 1 das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und die auf Grund des § 42 Absatz 1 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Dies gilt auch für die Schlichtung von Streitigkeiten über Ansprüche des Fluggastes nach § 57b Absatz 1, der mit dem Luftfahrtunternehmen nicht vertraglich verbunden ist."
- 6.
- Dem § 72 wird folgender Absatz 5 angefügt:
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
§ 72 LuftVG (vom 17.07.2020) ... für Ansprüche, die vor dem 1. November 2013 entstanden sind. (5) Die durch Artikel 21 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geänderten und eingefügten Vorschriften des ...
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548