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Änderung Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt vom 03.05.2016
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Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.05.2016 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 03.05.2016 geltenden Fassung durch B. v. 18.05.2016 BGBl. I S. 1248 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2 Inkrafttreten | |
(Text alte Fassung) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3) erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu machen. | (Text neue Fassung) Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3) erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu machen. *) --- *) Anm. d. Red.: Inkrafttreten am 3. Mai 2016 mit Einschränkungen, siehe B. v. 18. Mai 2016 (BGBl. I S. 1248) |
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