Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung (HandwFWFortbPrV)

V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 331 (Nr. 10); aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-20-9 Handwerk im Allgemeinen
|

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses



(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.

(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) 1Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Kaufmännische Fachwirt nach der Handwerksordnung oder die Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung in der Lage sein, kaufmännisch-administrative Bereiche von Handwerksbetrieben sowie anderer kleiner und mittlerer Unternehmen entsprechend den jeweiligen Unternehmenszielen eigenständig und verantwortlich zu führen, Prozesse zu gestalten und zu kontrollieren sowie in diesem Zusammenhang Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu führen. 2Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:

1.
gesamtwirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen und Entwicklungen analysieren sowie Vorschläge erarbeiten, um damit die Wettbewerbsfähigkeit zu optimieren,

2.
die Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele unterstützen,

3.
Marketingkonzepte entwickeln sowie Einkauf, Kundenmanagement und Vertrieb daran ausrichten,

4.
betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten,

5.
Beschaffungs-, Produktions- und Dienstleistungsprozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren,

6.
Personalwesen gestalten,

7.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, motivieren und fördern und

8.
Ausbildung vorbereiten, organisieren, durchführen und abschließen.

(4) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 führen zusammen zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung" oder „Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung".



 

Zitierungen von § 1 HandwFWFortbPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 HandwFWFortbPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HandwFWFortbPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 HandwFWFortbPrV Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung
... Die Berufspraxis muss jeweils wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Aufgaben haben. (2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung ...
Anlage 2 HandwFWFortbPrV (zu § 17) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...