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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
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§ 5 - Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung (HandwFWFortbPrV)
V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 331 (Nr. 10); aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-20-9 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-20-9 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Handlungsbereiche der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
In der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden folgende Handlungsbereiche geprüft:
- 1.
- Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern,
- 2.
- Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten,
- 3.
- Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten,
- 4.
- Personalwesen gestalten und Personal führen und
- 5.
- Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren.
Zitierungen von § 5 HandwFWFortbPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HandwFWFortbPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HandwFWFortbPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 HandwFWFortbPrV Teile des Fortbildungsabschlusses (vom 17.12.2019)
... geregelten Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen nach § 5 . (2) Der Prüfungsnachweis zu den Qualifikationen nach Absatz 1 Nummer 1 ...
Anlage 2 HandwFWFortbPrV (zu § 17) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. die Handlungsbereiche nach § 5 , 2. die Prüfungsbewertungen nach § 15 Absatz 2 und 3, 3. die ...
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