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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen (HandwFortbÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2016 TauchPrV § 1, § 4, § 8, § 9, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 4
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 165) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung kann die zuständige Stelle bei nach Art und Einrichtung geeigneten Taucherbetrieben Fortbildungsgänge nach § 4 durchführen oder durchführen lassen."
- 2.
- § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden."
- c)
- In Absatz 2 wird die Angabe „3 und 4" durch die Angabe „2 und 3" ersetzt.
- 4.
- § 9 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Erwerb des Fortbildungsabschlusses ist im Format 85,60 mm x 53,98 mm zu bescheinigen. Die Bescheinigung enthält mindestens:- 1.
- Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Passbild des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin,
- 2.
- Datum der Prüfung, Bezeichnung der zuständigen Stelle sowie Unterschriften des Prüfungsausschusses.
- 5.
- Anlage 1 wird aufgehoben.
- 6.
- Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 1 und in der Kopfzeile wird die Angabe „Anlage 2" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt.
- 7.
- Die bisherige Anlage 4 wird Anlage 2 und in der Kopfzeile wird die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 2" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 HandwFortbÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HandwFortbÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 HandwFortbÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2016 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Artikel 17 6. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
... Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 165), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 336 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden ...
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